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Arbeitsrecht / Abfindungen

Am Ende ist es immer nur die halbe Freude: Wer mit einer ordentlichen Abfindung aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet, der muss mit hohen Abzügen rechnen, denn Abfindungen werden vom Fiskus wie normales Einkommen berechnet. Daher bleibt meist nicht viel mehr als 50 % als Netto-Abfindung übrig. Bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber sollte dies immer berücksichtigt werden. Oft ist es möglich, z.B. über die weitere Überlassung eines Dienstwagens unter dem Strich ein besseres Ergebnis zu erzielen – aber auch hier gilt: Abfindungen sind steuerpflichtige Einnahmen, in welcher Form auch immer – und der Ansprechpartner für entsprechende Optimierungen ist das Finanzamt – nicht der Arbeitgeber.


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, von der ausgehandelten Summe die Sozialabgaben abzuziehen und diese abzuführen.  Zuletzt hatte sich das Landesarbeitsgericht in Hamm am 30. Januar 2015 (AZ: 18 Sa 984/14) mit einer diesbezüglichen Kündigungsschutzklage befasst. Hier sollte eine Brutto-Auszahlung durch den ehemaligen Arbeitgeber eingeklagt werden, weil der anschließend selbstständig Tätige bessere steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten nutzen wollte.

„So nicht machbar!“ entschied das Gericht: Abfindungen sind wie normales Einkommen ausnahmslos steuerpflichtig.  Es liegt gar nicht in der Entscheidung des Arbeitgebers, es in voller Höhe auszuzahlen. Wenn der Arbeitgeber meint, dass mehr Netto übrigbleiben soll, dann hätte man dies bei der Abfindungsvereinbarung regeln müssen. Ein nachträgliches Optimieren in der vom Kläger gewünschten Art und Weise schloss das Gericht aus.

Dem Arbeitnehmer stehe es zu, das zuständige Finanzamt anzugehen und notfalls zu verklagen, der Arbeitgeber selbst sei aber nicht mehr Ansprechpartner für Verhandlungen.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.