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Arbeitsrecht / Kündigung

Nach einer Kündigung des Arbeitsvertrags sollte ein Arbeitnehmer seine Rechte kennen, um nach Möglichkeit dagegen vorgehen zu können, wenn dies sein Wunsch sein sollte. Daher ist eine der häufigsten Fragen, die Fachanwälten für Arbeitsrecht gestellt wird, die nach dem richtigen Verhalten nach fristloser oder ordentlicher Kündigung.

Es ist stets Eile geboten, denn eine so genannte Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erhoben werden. Auch wenn ein Gang zum Arbeitsgericht vermieden werden soll, muss einer Kündigung innerhalb dieser drei Wochen widersprochen werden. Wichtiges Detail: Die 3-Wochen-Frist gilt auch, wenn die Kündigung sich im Nachhinein als unwirksam herausstellt. Ebenso muss innerhalb von drei Wochen gehandelt werden, wenn die Kündigung zwar angenommen, die Einzelheiten aber noch ausgehandelt werden sollen, z.B. um eine Abfindung zu vereinbaren.

Noch eiliger ist es übrigens mit der Meldung bei der Arbeitsagentur, die innerhalb von drei Tagen erfolgen sollte, falls der Gekündigte Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen möchte.

Eine Kündigung zieht normalerweise eine ganze Reihe von Dingen nach sich, die der gekündigte Arbeitnehmer idealerweise mit Unterstützung eines erfahrenen Anwalts regelt. Da geht es um die Überlassung und Rückgabe dienstlicher Gegenstände, aber auch um Ansprüche des Arbeitnehmers in Bezug auf Resturlaub, Überstunden, Urlaubsgeld etc.

Ein ganz eigenes Streitthema dreht sich um das Zeugnis. Hier haben Arbeitnehmer Rechte, die vom Arbeitgeber nicht immer eingehalten werden.

Besteht ein Sonderkündigungsschutz? Oft scheitert eine Kündigung an der Unkündbarkeit eines Mitarbeiters und es ist ein arbeitsgerichtliches Verfahren notwendig, um die Situation zu klären.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht / Kündigung zur Verfügung.