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Minusstunden können nur bedingt mit Urlaubsabgeltungsansprüchen verrechnet werden

Leistet ein Arbeitnehmer Überstunden, erwartet er dafür eine entsprechende Vergütung oder einen Freizeitausgleich. Wie sieht es jedoch im umgekehrten Fall aus, wenn der Arbeitnehmer Minusstunden aufgebaut hat? Dann hat der Arbeitgeber Ansprüche gegen den Arbeitnehmer, da dieser seine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht und zu wenige Stunden gearbeitet hat.

Die so entstandenen Minusstunden kann der Arbeitnehmer in vielen Betrieben durch unbezahlte Überstunden wieder „reinholen“. Das ist zwar häufig, aber nicht immer möglich. Ist der Arbeitnehmer bspw. erkrankt, im Urlaub oder das Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr, können die Minusstunden nicht durch Überstunden wieder ausgeglichen werden.

Dann besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Minusstunden mit einem bestehenden Urlaubsabgeltungsanspruch des Mitarbeiters verrechnet. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber dies mit dem Arbeitnehmer abgesprochen und dieser sein Einverständnis erklärt hat. Ohne eine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers ist es nicht zulässig, Minusstunden mit Urlaubsabgeltungsansprüchen zu verrechnen. Es ist ebenso erforderlich, dass der Arbeitnehmer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat. Außerdem muss der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bereits erloschen sein. Hat er noch Anspruch auf bezahlten Urlaub ist eine Verrechnung nicht möglich.

Werden Minusstunden mit Urlaubsabgeltungsansprüchen verrechnet und die genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt, kann sich der Arbeitnehmer gegen diese Maßnahme wehren. Zudem muss der Arbeitnehmer auch verantwortlich für den Anfall der Minusstunden sein. Das ist z.B. dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber ihn zu wenig eingesetzt hat. Dann kann der Arbeitgeber keine Ansprüche gegen den Arbeitnehmer geltend machen, wie auch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12. Mai 2015 zeigt (Az.: 1 Sa 359 a/14).

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.