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Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie – was muss der Arbeitgeber beachten?

Ob im Heizungskeller, an der Tankstelle oder im Supermarkt – die stark steigenden Preise sind überall zu spüren. Um für einen gewissen Ausgleich zu sorgen, hat der Gesetzgeber die Inflationsausgleichsprämie eingeführt. Damit können Arbeitgeber, zunächst begrenzt bis zum 31. Dezember 2024, zusätzlich zum Lohn eine Prämie von bis zu 3.000 Euro zahlen, die nicht versteuert werden muss.

Gemäß § 3 Nr. 11 c Einkommensteuergesetz (EStG) kann der Arbeitgeber steuerfrei freiwillig zusätzliche Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis zu 3.000 Euro gewähren, um die Folgen der Inflation abzumildern. Gedacht ist die Inflationsausgleichsprämie ausschließlich für abhängig Beschäftigte und sie muss allein vom Arbeitgeber getragen werden.

So sehr sich Arbeitnehmer über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie freuen dürfen, so sehr müssen Arbeitgeber aufpassen, dass sie dabei gegen keine arbeits- oder steuerrechtlichen Regeln verstoßen. Dabei ist zu klären, wie weit die Ausgestaltungsfreiheit des Arbeitgebers geht, für wen die Zahlung einer Prämie in Frage kommt, wann eine zusätzliche Leistung vorliegt oder inwieweit Bindungsregeln festgelegt werden können.

§ 3 Nr. 11 c (EStG) macht deutlich, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden kann. Das bedeutet, dass sie nicht an die Stelle des Lohns oder Sonderzahlungen wie z.B. das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld treten kann. Es ist darüber hinaus auch nicht möglich, dass zuvor Sonderzahlungen widerrufen oder freiwillige Leistungen des Arbeitgebers ausgesetzt werden, um dann die Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Zudem hat der Arbeitnehmer auch keinen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie.

Zudem ist die Prämie zweckgebunden; sie darf zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden. Mit Zahlung der Prämie können also vornehmlich Arbeitnehmer entlastet werden, die durch die steigenden Preise besonders stark vom Kaufkraftverlust betroffen sind. Denkbar ist bspw., dass Arbeitnehmer unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze die Prämie erhalten. Arbeitsrechtlich ist dabei der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.

Als Empfänger der Inflationsausgleichsprämie kommen zunächst alle abhängig Beschäftigen in Betracht. Sie kann also ebenso an Auszubildende und geringfügig Beschäftigte gezahlt werden wie an Geschäftsführer, sofern sie als abhängig beschäftigt einzustufen sind. Gerade bei Gesellschafter-Geschäftsführern sollte aber aufgepasst werden, ob sie diese Bedingungen erfüllen. Ansonsten kann hinter der Zahlung einer Prämie schnell eine verdeckte Gewinnausschüttung vermutet werden.

Der Gesetzgeber ist bei den Voraussetzungen der Inflationsausgleichsprämie vage geblieben und hat keine detaillierten Vorgaben gemacht. Das bedeutet einerseits, dass es bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Prämie Spielraum gibt und andererseits, dass sich der Arbeitgeber auf rechtlich dünnem Eis bewegt, besonders wenn es darum geht, an wen er die Prämie zahlt und in welcher Höhe. Werden hier Fehler gemacht, kann das zu Nachzahlungsansprüchen bei der Steuer und auch bei den Sozialversicherungsbeiträgen führen.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.