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Vertrauensarbeitszeit auch nach BAG-Beschluss zur Arbeitszeiterfassung weiter möglich

Arbeitszeiten können in vielen Unternehmen flexibel gestaltet werden. Arbeitszeitmodelle wie Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit haben sich durchgesetzt. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch mit Beschluss vom 13.09.2022 klargestellt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeit der Mitarbeiter systematisch zu erfassen (Az.: 1 ABR 22/21). Das Ende der Vertrauensarbeitszeit muss diese Entscheidung jedoch nicht bedeuten, denn das BAG hat auch Spielraum gelassen.

Anlass für die BAG-Entscheidung ist das sog. „Stechuhr-Urteil“ des EuGH vom 14.05.2019 (Az.: C-55/18). Demnach sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit der Mitarbeiter lückenlos zu erfassen. Die EU-Mitgliedsstaaten sollten die EuGH-Entscheidung in eine gesetzliche Form gießen. Das ist in Deutschland bislang zwar noch nicht geschehen, doch nach dem Beschluss des BAG müssen Arbeitgeber in Deutschland auch jetzt schon die geleistete Arbeitszeit systematisch erfassen.

Die Entscheidung könnte nun erhebliche Auswirkungen in der Praxis haben. Denn bspw. in vielen Büros und Verwaltungen gibt es inzwischen Vertrauensarbeitszeit, d.h. der Arbeitgeber kontrolliert die geleistete Arbeitszeit nicht, sondern legt dies vertrauensvoll in die Hände der Arbeitnehmer. Dabei gilt auch bei der Vertrauensarbeitszeit, dass gesetzliche und tarifliche Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden dürfen.

Die aktuelle Entscheidung des BAG, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit systematisch erfassen müssen, muss nicht zwangsläufig im Widerspruch zur Vertrauensarbeitszeit stehen. Denn das BAG hat Spielraum gelassen, wie die Arbeitszeit erfasst werden muss. Der Arbeitgeber muss zwar ein entsprechendes System zur Arbeitszeiterfassung einführen. Dieses kann er dann aber den Arbeitnehmer zur Verfügung stellen, so dass diese weiterhin ihre Arbeitszeit kontrollieren.

Vertrauensarbeitszeit ist also auch nach dem EuGH-Urteil und dem BAG-Beschluss weiter möglich und kann z.B. im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.