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EuGH – Recht auf Urlaub verjährt nicht

In der Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen hat der Europäische Gerichtshof die Rechte der Arbeitnehmer erheblich gestärkt. Der EuGH machte mit Urteil vom 22. September 2022 deutlich, dass der Anspruch auf Urlaub nicht einfach verjährt, wenn er vom Arbeitnehmer nicht genommen wurde. Voraussetzung für die Verjährung der Urlaubsansprüche sei, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf seinen Urlaubsanspruch hingewiesen und darauf hingewirkt hat, dass er den Urlaub auch nimmt. Zudem muss es der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch ermöglichen, die Urlaubstage zu nehmen (Az.: C-120/21).

Die deutschen Regelungen, nach denen der Urlaubsanspruch nach drei Jahren verjährt, verstoßen somit gegen Unionsrecht. Der EuGH machte deutlich, dass ein Arbeitgeber, der seiner Hinweispflicht nicht nachkommt, am Ende nicht dadurch belohnt werden dürfe, dass die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers verjährt sind.

In dem zu Grunde liegenden Fall stritt sich eine Steuerfachangestellte mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber um ihre Urlaubsansprüche. Die Frau war zwischen 1996 und 2017 in einer Steuerkanzlei beschäftigt und konnte ihren Urlaub aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens in mehreren Jahren nicht vollständig nehmen. 2017 hatten sich 101 Urlaubstage angesammelt, ohne dass der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht, dass der Urlaub verfallen würde, nachgekommen ist. Die ehemalige Angestellte verlangte 2018 die Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche, während ihr ehemaliger Arbeitgeber sich auf Verjährung der Ansprüche berief.

Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich, so dass der Fall schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht landete. Das BAG legte die Sache zur Vorentscheidung schließlich dem EuGH vor. Der EuGH sollte Rechtsklarheit in der Frage schaffen, ob Urlaubsansprüche verjähren, obwohl der Arbeitgeber seine Hinweispflicht verletzt hat und ob eine solche Regelung mit Unionsrecht zu vereinbaren sei.

Der EuGH positionierte sich klar auf Seite der Arbeitnehmer. Ein Arbeitgeber habe zwar ein berechtigtes Interesse an Rechtssicherheit und daran, nicht noch nach Jahren mit nicht genommenen Urlaubsansprüchen konfrontiert zu werden. Dieses Interesse sei jedoch nicht schutzwürdig, wenn der Arbeitgeber zuvor seine Hinweispflichten verletzt und nicht darauf hingewirkt habe, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub nimmt. Die nationalen Verjährungsregelungen in Deutschland stünden den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie entgegen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Verjährung der Urlaubsansprüche droht, weil der Arbeitgeber seinen Hinweispflichten nicht nachgekommen ist, so der EuGH.

Die Entscheidung des EuGH zeigt, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers höchste Bedeutung genießt. Arbeitnehmer können daher ihre Ansprüche auf Abgeltung des Urlaubs prüfen lassen.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.