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Ansprüche im Arbeitsrecht fristgerecht geltend machen

Im Arbeitsrecht gelten in der Regel kurze Verjährungsfristen. Sowohl in Arbeits- als auch in Tarifverträgen sind diese kurzen Ausschlussfristen bzw. Verfallsfristen verankert. Das bedeutet, dass Ansprüche gegen die andere Partei innerhalb dieser kurzen Frist geltend gemacht werden müssen, damit sie nicht verfallen. Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise Anspruch auf ausstehende Lohnzahlungen, muss er sie fristgerecht geltend machen. Ansonsten ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die ausstehende Entlohnung zu zahlen.

Nach der gängigen Rechtsprechung muss eine Ausschlussfrist mindestens drei Monate betragen. Kürzere Fristen in einem Arbeitsvertrag sind unwirksam.

In älteren Arbeitsverträgen, die vor dem 1. Januar 2016 abgeschlossen wurden, kann außerdem noch die Schriftformerfordernis wirksam vereinbart sein. Das heißt, dass Ansprüche in Schriftform geltend gemacht werden müssen. Der Anspruchsteller muss demnach seine Ansprüche in einem Schreiben formulieren und dieses unterschrieben und es innerhalb der Ausschlussfrist der anderen Partei nachweisbar zukommen lassen. Eine E-Mail oder ein Fax reichen zur Wahrung der Schriftform nicht aus.

Bei jüngeren Arbeitsverträgen ab dem 1. Januar 2016 wurde die Schriftform von der Textform ersetzt. Damit hat der Gesetzgeber auf die technischen Änderungen reagiert. Für die Textform reicht es aus, wenn die Forderung der anderen Partei als E-Mail innerhalb der Ausschlussfrist zukommt.

Auch wenn in älteren Verträgen noch die Schriftformerfordernis vereinbart ist, kann diese Klausel unter gewissen Umständen unwirksam sein. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn der bestehende Arbeitsvertrag nach dem 31.12.2015 noch in anderen Punkten geändert wurde. Das kann dazu führen, dass die Regelung zur Schriftform unwirksam ist. Der Zusatz zu der Vertragsänderung, dass alle anderen Bedingungen unverändert bleiben, ist nach der gängigen Rechtsprechung unwirksam.

Eine Ausnahme gibt es auch beim gesetzlichen Mindestlohn. Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) kann der Anspruch auf den Mindestlohn durch Ausschlussklauseln grundsätzlich nicht verfallen. Die Ausschlussklauseln müssen sogar ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Anspruch auf den Mindestlohn nicht betroffen ist. Fehlt dieser Hinweis, kann die gesamte Ausschlussklausel unwirksam sein.

Bei Tarifverträgen gelten lockerere Regeln als in Arbeitsverträgen. So können tariflich auch kürzere Ausschlussfristen als drei Monate vereinbart werden. Tarifverträge sind dann anwendbar, wenn beide Parteien tarifgebunden sind oder der Arbeitsvertrag auf die Anwendbarkeit des Tarifvertrags verweist. Dann muss der Arbeitgeber allerdings ausdrücklich schriftlich auf die Geltung des Tarifvertrags hinweisen.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.