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Krank im Urlaub – Erhalt der Urlaubstage

Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Erkrankt er während des Urlaubs, so dass er arbeitsunfähig wäre, muss es den Arbeitgeber darüber unverzüglich informieren. Dann werden die Krankheitstage in der Regel nicht als Urlaubstage gewertet und dem Arbeitnehmer wieder gutgeschrieben.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub. Geregelt ist dieser Anspruch im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Ausgehend von einer 6-Tage-Arbeitswoche beträgt der gesetzliche Mindestanspruch 24 Urlaubstage im Jahr. Bei der üblichen 5-Tage-Woche reduziert sich der Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage jährlich. Die Parteien können natürlich auch einen über den Mindestanspruch hinausgehenden Urlaubsanspruch vereinbaren.

Der Arbeitnehmer muss den Urlaub beantragen und kann seine Urlaubstage nach Genehmigung durch den Arbeitgeber genießen. Erkrankt er während seines Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage gemäß § 9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, er seiner Arbeit also nicht nachkommen könnte, wenn er keinen Urlaub hätte. Außerdem muss der Arbeitgeber unverzüglich über die vorliegende Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer informiert werden.

Ist der Arbeitnehmer während seines Urlaubs beispielsweise drei Tage arbeitsunfähig krankgeschrieben, werden diese drei Tage nicht automatisch an den Urlaub angehängt. Der Urlaub endet wie beantragt und genehmigt. Möchte der Arbeitnehmer seinen Urlaub aufgrund der Krankheitstage verlängern, muss er die Urlaubstage wieder beantragen.

Ist der Arbeitnehmer während seines Urlaubs länger als drei Tage arbeitsunfähig erkrankt, muss er dem Arbeitgeber eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegen. Verbringt der Arbeitnehmer den Urlaub im Ausland und erkrankt, muss er dem Arbeitgeber zudem auch seine Adresse am Urlaubsort und Kontaktmöglichkeiten mitteilen.

Hat der Arbeitnehmer aufgrund von Arbeits- oder Tarifvertrag einen Anspruch auf Urlaubstage, der über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgeht, kann es strittig sein, ob auch der Anspruch auf den Mehrurlaub im Krankheitsfall erhalten bleibt. Häufig gibt es Regelungen, die besagen, dass zunächst der Mindestanspruch gewährt wird, so dass der Mehrurlaub dann verfallen kann, wenn er aufgrund einer Erkrankung nicht bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden konnte.

Ist der Arbeitnehmer während seines Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt, wird der Urlaubstag wie ein Arbeitstag behandelt. Dementsprechend besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.