Regelungen zu Überstunden und deren Vergütung
In den meisten Arbeitsverhältnissen fallen auch mal Überstunden an, um das Arbeitsvolumen zu bewältigen. Ein Arbeitnehmer muss allerdings nur dann Überstunden leisten, wenn er eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber hat.
In vielen Fällen ist eine Regelung zu Überstunden und deren Vergütung im Arbeitsvertrag getroffen worden. Wurden diese Klauseln vom Arbeitgeber in dem Vertrag bereits vorgegeben und nicht individuell mit dem Arbeitnehmer ausgehandelt, unterliegen sie der AGB-Inhaltskontrolle. Für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gilt dies jedoch nicht.
Bei standardisierten Arbeitsverträgen und den darin verwendeten Klauseln ist davon auszugehen, dass sie der AGB-Kontrolle unterliegen. Das heißt auch, dass der Arbeitnehmer als der vermeintlich „schwächere“ Vertragspartner durch die Klauseln nicht unangemessen benachteiligt werden darf. Zudem müssen die Klauseln für den Arbeitnehmer transparent und verständlich formuliert sein, damit sie wirksam sind.
Besagt eine Klausel zu Überstunden etwa, dass sie mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind, ohne eine konkrete Zahl der erfassten Überstunden zu nennen, ist sie ungültig. Das gilt auch, wenn die erfassten Überstunden regelmäßig 10 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit übersteigen.
Einen Anspruch auf Vergütung der Überstunden hat der Arbeitnehmer aber nur dann, wenn diese vom Arbeitgeber angeordnet wurden. „Hängt“ der Arbeitnehmer freiwillig noch eine Stunde dran, kann er nicht verlangen, dass der Arbeitgeber dies bezahlt. Auch wenn es keine gesetzliche Regelung für die Vergütung von Überstunden gibt, gilt diese in der Regel gemäß § 612 BGB als stillschweigend vereinbart. Im Arbeitsvertrag getroffenen Regelungen ist dabei immer der Vorrang zu gewähren.
Der Arbeitgeber muss bei der Anordnung von Überstunden zudem beachten, dass sie für den Arbeitnehmer auch zumutbar sind und die nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) maximal erlaubte tägliche Arbeitszeit nicht überschritten wird. Nach dem ArbZG liegt die tägliche Arbeitszeit bei 8 Stunden und darf nur in Ausnahmefällen auf 10 Stunden erweitert werden. Auch das ist nur begrenzt möglich. Innerhalb von sechs Monaten muss die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit bei 8 Stunden liegen.
Gibt es keine Regelungen zu Überstunden kann der Arbeitnehmer in Notfällen verpflichtet sein, Überstunden zu leisten. Das kann z.B. bei plötzlich auftretenden Krankheitswellen oder Katastrophen der Fall sein. Ein Anfall von mehr Arbeit oder ein betrieblicher Engpass stellen allerdings keinen Notfall dar.
Regelungen zu Überstunden können auch im Tarifvertrag vorhanden sein oder individuell zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Bei solchen Einzelvereinbarungen ist keine Schriftform erforderlich. Mündliche oder stillschweigende Vereinbarungen reichen aus.
Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.