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Wechsel von Vollzeit in Teilzeit wirkt sich auf Urlaubsanspruch aus

Wird aus einer Teilzeitstelle eine Vollzeitstelle oder umgekehrt, wirkt sich das auch auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers aus. Dabei ist zu beachten, dass sich der Urlaubsanspruch nach der Anzahl der Arbeitstage und nicht nach den Arbeitsstunden berechnet. Eine Verdoppelung der Arbeitsstunden führt deshalb nicht automatisch zu doppelt so vielen Urlaubstagen. Andersherum wird bei einer Reduzierung der täglichen Arbeitszeit nicht automatisch der Urlaubsanspruch gekürzt. Der Urlaubsanspruch verringert sich, wenn der Arbeitnehmer weniger Arbeitstage hat als zuvor.

Der Urlaubsanspruch ist im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelt. Nach § 3 BurlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage im Jahr. Dabei ist der Gesetzgeber allerdings davon ausgegangen, dass in der Woche von montags bis samstags, also 6 Tage, gearbeitet wird. Bei der üblichen 5-Tage-Woche muss der gesetzliche Mindesturlaub angepasst werden und beträgt jährlich 20 Werktage.

Für den Gesetzgeber ist also die Zahl der Arbeitstage und nicht der Arbeitsstunden entscheidend für den Urlaubsanspruch. Arbeitet jemand in der Woche 30 Stunden, hat er demnach einen höheren Urlaubsanspruch, wenn er an sechs Tagen fünf Stunden arbeitet, als wenn er an fünf Tagen sechs Stunden arbeitet. Dahinter steht der Grundgedanke, dass jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr haben soll, unabhängig davon, ob er in Teilzeit oder Vollzeit arbeitet.

Der Urlaubsanspruch muss entsprechend den Arbeitstagen angepasst werden. Arbeitet ein Arbeitnehmern nur noch an vier statt wie bisher an fünf Werktagen die Woche reduziert sich sein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 20 auf 16 Tage im Jahr.

Änderung zum Jahreswechsel

Findet der Wechsel von Voll- in Teilzeit oder umgekehrt zum Jahreswechsel statt, wird der Urlaubsanspruch entsprechend umgerechnet. Hat sich die Zahl der Arbeitstage für den Arbeitnehmer durch den Wechsel verringert, reduziert sich auch sein Urlaubsanspruch. Der Urlaubsanspruch steigt, wenn der Arbeitnehmer an mehr Tagen arbeitet als zuvor. Ändert sich nur die Zahl der Arbeitsstunden, aber nicht die Anzahl der Arbeitstage, ändert sich nichts am Urlaubsanspruch.

Wechsel im laufenden Jahr

Komplizierter wird es, wenn der Arbeitszeitwechsel im laufenden Jahr erfolgt und die Zahl der Wochenarbeitstage reduziert wird. Nach Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) muss bei Änderung der Wochenarbeitstage im laufenden Jahr der Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume neu berechnet werden.

Wie der EuGH mit Urteil vom 22.April 2010 (Az.: C-486/08) deutlich machte, erarbeitet ein Arbeitnehmer sich seinen Urlaubsanspruch im Laufe des Kalenderjahres durch seine Arbeitsleistung. Bereits erarbeitete Urlaubstage können daher bei einer Verringerung der Arbeitstage nicht mehr nachträglich gekürzt werden. Nur der noch zu erarbeitende Urlaub kann auf Basis der verringerten Arbeitstage neu berechnet werden. Wie das BAG mit Urteil vom 19. März 2019 entschied, wird bei dieser Berechnung nicht zwischen Vollzeit und Teilzeit unterschieden. Entscheidend ist nur die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage (Az.: 9 AZR 406/17). Die Anzahl der Urlaubstage lässt sich nach folgender Faustformel umrechnen:

Anzahl der Urlaubstage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht : 260 Arbeitstage

Hat ein Arbeitnehmer mit einem Urlaubsanspruch von 24 Tagen beispielsweise die ersten sechs Monate des Jahres 5 Tage in der Woche gearbeitet und die restlichen sechs Monate nur noch vier Tage, errechnet sich sein Urlaubsanspruch wie folgt:

Anspruch bis 30.06.

24 Urlaubstage x 130 Tage mit Arbeitspflicht : 260 Arbeitstage = 12 Urlaubstage

Anspruch ab 01.07.

24 Urlaubstage x 104 Tage mit Arbeitspflicht : 260 Arbeitstage = 9,6 Urlaubstage

Im Zuge flexibler Arbeitszeiten lässt sich der Urlaubsanspruch häufig nicht mehr so leicht berechnen und steht tatsächlich erst am Ende des Jahres fest. Das kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer zu viel Urlaub genommen und der Arbeitgeber zu viel Urlaubsgeld gewährt hat. Ob er dies zurückfordern kann, ist fraglich.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.