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Unfallschaden

Elektronische AU statt gelber Schein

Der „gelbe Schein“ ist jedem ein Begriff. Doch im Zuge der Digitalisierung hat auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform langsam ausgedient und wird durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ersetzt. Ab dem 1. Juli 2022 kann der Arbeitgeber die eAU bei der Krankenkasse abrufen und der Arbeitnehmer muss den „gelben Schein“ nicht mehr beim Arbeitgeber vorlegen.

Die Einführung der eAU läuft praktisch in zwei Stufen ab. Seit Jahresbeginn sollen die Arztpraxen die Bescheinigung elektronisch an die Krankenkassen übermitteln. Arbeitgeber sollen dann ab dem 1. Juli 2022 die eAU abrufen können. Bis dahin müssen die Arbeitnehmer noch die AU beim Arbeitgeber vorlegen.

Auch nach der Einführung der eAU ist der Arbeitnehmer weiterhin verpflichtet, den Arbeitgeber umgehend darüber zu informieren, wenn er arbeitsunfähig erkrankt ist. Der Arbeitgeber kann auch weiterhin spätestens nach dem dritten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen. Allerdings kann der Arbeitgeber ab dem 1. Juli 2022 die AU einfach bei der zuständigen Krankenkasse abrufen und der Arbeitnehmer muss sie nicht mehr vorlegen. Ab dem 1. Juli 2022 ist in § 5 EFZG gesetzlich geregelt, dass nicht mehr die Arbeitnehmer, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen, sondern die gesetzlichen Krankenkassen sich eine entsprechende Bescheinigung vom behandelnden Arzt ausstellen zu lassen haben, die der Arbeitgeber im Bedarfsfall elektronisch bei der Krankenkasse abrufen kann.

Ganz wird die AU in Papierform allerdings nicht verschwinden. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin vom Arzt wie gewohnt eine schriftliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit. Dies ist schon aus Beweisgründen wichtig, etwa wenn es Probleme bei der elektronischen Übermittlung der AU geben sollte oder der Arbeitgeber Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat und die Lohnzahlung deshalb einfriert.

Klagt der Arbeitnehmer dann auf die Fortzahlung des Entgelts muss er beweisen können, dass er arbeitsunfähig erkrankt war. Als Beweis dient die ärztliche AU-Bescheinigung. Möchte der Arbeitgeber das Entgelt trotzdem nicht zahlen, muss es den Beweiswert der Bescheinigung erschüttern. Dies ist z.B. möglich, wenn der Arbeitnehmer den „gelben Schein“ schon angekündigt hat oder während seiner Krankschreibung Tätigkeiten ausführt, die mit seiner Arbeit vergleichbar sind.

Dann ist es wiederum an dem Arbeitnehmer darzulegen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. Dazu kann er seinen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbinden, Zeugen benennen oder ein Sachverständigengutachten vorlegen.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.