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BAG: Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung zählt nicht zum pfändbaren Einkommen

Die Entgeltumwandlung für die Betriebsrente gehört nicht zum pfändbaren Einkommen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 14. Oktober 2021 entschieden (Az.: 8 AZR 96/20).

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin mit ihrem Arbeitgeber im Mai 2016 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung geschlossen. Diese beinhaltete eine betriebliche Altersversorgung im Wege einer Direktversicherung in Höhe von 248 Euro monatlich.

Die begünstigte Arbeitnehmerin ist von ihrem Ehemann geschieden. Im Rahmen der Scheidung hatten sich beide auf die Aufteilung von Schulden aus einen laufenden Bauprozess geeinigt. Die Frau kam ihren Zahlungsverpflichtungen aus der Vereinbarung nicht vollständig nach, so dass ihr Ex-Ehemann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen sie erwirkte. Dieser Beschluss wurde dem Arbeitgeber der Frau im November 2015, und damit vor Vereinbarung des Entgeltumwandlung, zugestellt. Der Arbeitgeber leistete aufgrund des Beschlusses jeden Monat Zahlungen an den Ex-Mann. Die monatlichen 248 Euro für die betriebliche Altersvorsorge der Frau berücksichtigte der Arbeitgeber dabei jedoch nicht.

Der Mann vertrat die Ansicht, dass auch die Zahlungen für die betriebliche Altersvorsorge zum pfändbaren Einkommen gehören und klagte daher auf höhere Zahlungen. Das BAG hat die Klage abgewiesen.

Der Achte Senat des BAG erklärte, dass die Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge nicht zum pfändbaren Einkommen zähle. Daran ändere auch nichts, wenn die Entgeltumwandlung erst nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses vereinbart wurde. Mit der Entgeltumwandlung nach § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG habe die Frau einen Rechtsanspruch geltend gemacht, wobei der Höchstbetrag nicht überschritten wurde. Für den geschiedenen Ehemann als Gläubiger stelle die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung keine benachteiligende Verfügung dar, machte der Senat deutlich. Dies könne sich jedoch ändern, wenn höhere Beträge als 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze vereinbart wurden.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.