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Kündigung und gleichzeitige Krankschreibung – Arbeitnehmer riskiert seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung

Es kommt vor, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag kündigt und sich dann bis zum Ablauf der Kündigungsfrist krankschreiben lässt. Ein solches Verhalten kann nicht nur den Arbeitgeber misstrauisch machen, der Arbeitnehmer riskiert eventuell auch seine Lohnfortzahlung, wenn er nicht beweisen kann, dass er tatsächlich erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. Das hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 8. September 2021 deutlich gemacht (Az.: 5 AZR 149/21).

In dem Verfahren vor dem BAG hatte eine Arbeitnehmerin am 8. Februar 2019 unter Einhaltung ihrer 14-tägigen Kündigungsfrist ihren Arbeitsvertrag zum 22. Februar 2019 gekündigt. Am gleichen Tag reichte sie auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein. Die Krankschreibung erstreckte sich genau über die restliche Laufzeit des Arbeitsverhältnisses. Das machte den Arbeitgeber stutzig und er verweigerte die Lohnfortzahlung.

Die Frau klagte auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8. bis 22. Februar 2019. Doch anders als in den Vorinstanzen hatte ihre Klage vor dem BAG keinen Erfolg. Die Klägerin habe zwar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Deren Beweiskraft könne vom Arbeitgeber aber erschüttert werden, wenn er Umstände darlegt, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Kündigung und am gleichen Tag die Vorlage der Krankschreibung über die restliche Laufzeit des Arbeitsverhältnisses ließen diese Zweifel zu, so das BAG. Es sei dann an der Klägerin, diese Zweifel auszuräumen und darzulegen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war. Möglich ist dies etwa durch die Entbindung des behandelnden Arztes von seiner Schweigepflicht. Die Klägerin habe diesen Beweis nicht angetreten und daher keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung gehabt, entschied das BAG.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.