• Kanzlei
  • Justizia
  • Brunnen

webakte

kontakt

Unfallschaden

Auskunftspflicht zum Corona-Impfstatus am Arbeitsplatz

Die Pflicht sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen, gibt es nicht. Allerdings haben Arbeitgeber in bestimmten Branchen nun das Recht, ihre Mitarbeiter zu fragen, ob sie gegen Corona geimpft sind. Seit Mitte September 2021 sollen Mitarbeiter in sensiblen Bereichen wie Kitas, Schulen oder Pflegeheimen zu ihrem Impfstatus befragt werden können. In Krankenhäusern und andere medizinische Einrichtungen gilt dies schon länger.

Arbeitnehmer sind dann verpflichtet, die Auskunft durch entsprechende Nachweise zu erteilen. Durch die Auskunftspflicht soll der Arbeitgeber gezielte Maßnahmen treffen können, um das Infektionsrisiko in sensiblem Bereichen zu senken. Eine Impfpflicht ist damit allerdings nicht verbunden. Ebenso wenig ist ein generelles Auskunftsrecht der Arbeitgeber auch in anderen Branchen vorgesehen.

Für Arbeitgeber kann das Auskunftsrecht sinnvoll sein, um effektive Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz treffen zu können. Für die Arbeitnehmer kann die Auskunftspflicht hingegen ein gravierender Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht sein. Durch Corona wird das Frage- und Auskunftsrecht der Arbeitgeber derzeit diskutiert. Die Gerichte haben sich allerdings nicht erst seit Corona mit dieser Frage beschäftigt. Um das Auskunftsrecht der Arbeitgeber geht es z.B. auch bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung.

Die Gerichte gehen bislang überwiegend davon aus, dass ein solcher Auskunftsanspruch und ein Fragerecht bestehen, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft nachweisen kann. Ein berechtigtes Interesse kann beispielsweise vorliegen, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, eine bestimmte Anzahl von Schwerbehinderten zu beschäftigen.

Bei Corona stellt sich allerdings in vielen Branchen die Frage, welches berechtigte Interesse der Arbeitgeber an einer Auskunftspflicht zum Impfstatus haben kann und wie er dadurch Schutzmaßnahmen anpassen oder effizienter gestalten kann.

Wichtig ist es hier darauf zu achten, dass unter dem Deckmantel der Schutzes vor einer Corona-Infektion nicht die Rechte der Mitarbeiter beschnitten werden sollen und sie beispielsweise von gewissen Tätigkeiten ausgeschlossen werden können oder der Impfstatus ein Einstellungskriterium wird.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.