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Unfallschaden

Steuerlast bei Zahlung einer Abfindung senken

Kündigt der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag, hat der Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. In vielen Fällen ist der Arbeitgeber allerdings bereit, eine Abfindung zu zahlen, damit das Arbeitsverhältnis möglichst zügig beendet werden kann.

Bei der Höhe der Abfindung kommt es auch auf das Verhandlungsgeschick an. Dabei sollte der Arbeitnehmer bedenken, dass die Abfindung der Steuer unterliegt. Beiträge zur Sozialversicherung fallen bei einer Abfindung hingegen in der Regel nicht an.

Wie bei der Zahlung von Löhnen und Gehältern ist der Arbeitgeber auch bei einer Abfindung verpflichtet, Lohnsteuer für den Arbeitnehmer abzuführen. Da der Arbeitnehmer schon seinen Arbeitsplatz verliert, soll er durch eine hohe Steuerlast aber nicht noch über Gebühr belastet werden. Der Gesetzgeber kommt dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer hier mit der sog. Fünftelregelung nach § 34 EstG entgegen. Nach dieser Regelung wird die Abfindung nicht auf einen Schlag bei der Steuer berücksichtigt, sondern gleichmäßig auf einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt. Dadurch wird die Steuerlast spürbar gesenkt.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Abfindung in Raten über mehrere Jahre ausgezahlt werden sollte. Im Gegenteil: Die Fünftelregelung setzt voraus, dass die Abfindung geballt in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt wird. Die Zahlung der Abfindung in mehreren Raten in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen wirkt sich steuerlich schädlich aus. Ausnahme ist, wenn es sich nur um eine geringfügige Zahlung handelt, die nicht mehr als zehn Prozent der Hauptleistung beträgt. Es ist also auch möglich, in einem Jahr 90 Prozent der Abfindung auszuzahlen und die restlichen zehn Prozent erst im folgenden Veranlagungszeitraum.

Beiträge zur Sozialversicherung sind von der Abfindung in der Regel nicht abzuführen. Eine Ausnahme besteht bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten. Bei ihnen müssen im Fall einer Abfindung auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Renten- oder Arbeitslosenversicherung sind hiervon aber nicht betroffen.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.