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Lästern über den Arbeitgeber im Internet – Vorsicht vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen

Egal, ob man sie mag oder nicht – die sozialen Medien gehören längst zu unserem Alltag. User tauschen sich regelmäßig über allerlei Themen aus. Bekannt ist, dass nicht jede Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Abgesehen davon, dass Drohungen, Beleidigungen und Beschimpfungen in den sozialen Netzwerken nichts zu suchen haben, ist vielen nicht bewusst, dass ein solches Verhalten auch zu arbeitsrechtlichen Problemen bis hin zum Jobverlust führen kann.

Der Arbeitnehmer geht mit dem Arbeitsvertrag regelmäßig die Verpflichtung ein, eine bestimmte Arbeitsleistung zu erbringen. Neben dieser Hauptpflicht hat der Arbeitnehmer auch verschiedene Nebenpflichten zu erfüllen. Dazu gehört auch eine Treue- und Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

Natürlich genießen Arbeitnehmer Meinungsfreiheit und können sich gegenüber der Familie oder Freunden kritisch über ihren Arbeitgeber oder Ärger am Arbeitsplatz äußern. Die sozialen Netzwerke gehen jedoch oft über die geschützte Privatsphäre hinaus, da noch viele weitere User die Äußerungen lesen.

Strittig ist, wie weit die Meinungsfreiheit reicht und wann sie durch die Treue- und Loyalitätspflichten gegenüber dem Arbeitgeber eingeschränkt ist. Führen die Äußerungen dazu, dass der Arbeitgeber derart schlecht gemacht und beleidigt wird, dass sich das auch auf seinen Umsatz und Gewinn auswirkt, sind der Meinungsfreiheit Grenzen gesetzt. In der Rechtsprechung werden derartige Äußerungen häufig als Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten gewertet. Dementsprechend können dem Arbeitnehmer ernsthafte Konsequenzen wie Abmahnung oder im schlimmsten Fall sogar die Kündigung für seine ggf. nur unbedachten Äußerungen drohen.

Arbeitnehmer sollten sich immer im Klaren sein, was sie über ihren Arbeitgeber verbreiten und vor allem darüber, welche Reichweite solche Äußerungen in den sozialen Netzwerken haben können. Wie in anderen Bereichen auch gilt es die Netiquette zu beachten.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.