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Corona-Ansteckung am Arbeitsplatz – Einstufung als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall

Arbeitgeber sind angehalten am Arbeitsplatz Schutzvorkehrungen wie Abstands- und Hygieneregeln oder ggf. auch eine Maskenpflicht zu treffen, um die Infektionsgefahr mit dem Corona-Virus so gering wie möglich zu halten.

Einen hundertprozentigen Schutz vor einer Ansteckung können die Maßnahmen natürlich nicht leisten. Kontakte mit an Covid-19 erkrankten Personen am Arbeitsplatz lassen sich nicht immer vermeiden. Das gilt nicht nur im Gesundheits- und Pflegesektor, sondern auch bei vielen anderen Tätigkeiten.

Infiziert sich ein Mitarbeiter am Arbeitsplatz wirft das auch rechtliche Fragen auf. So gilt es zu klären, ob die Ansteckung als Arbeitsunfall oder sogar Berufskrankheit einzustufen ist. Für die Beantwortung dieser Frage kommt es auf unterschiedliche Faktoren an. Maßgeblich kommt es auf die Art der Tätigkeit und die Umstände der Infektion an.

Als Berufskrankheiten gelten solche Erkrankungen, die durch die berufliche Tätigkeit entstanden sind, z.B. durch Kontakt mit einem Virus oder einem anderen Krankheitserreger. Die anerkannten Berufskrankheiten sind in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) zusammengefasst. Bei einer Erkrankung an Covid-19 handelt es sich um eine Infektionskrankheit, die unter die BK-Nr. 3101 in Anlage 1 der BKV fällt.

Allerdings hat nicht jeder, der sich am Arbeitsplatz mit dem Corona-Virus infiziert hat, eine Berufskrankheit. Dies ist nur bei bestimmten Berufsgruppen, z.B. im Gesundheitswesen, Wohlfahrtspflege (dazu zählen auch Kindertagesstätten u.ä.) oder bei Beschäftigten im Labor der Fall.

In Betracht kommen auch solche Beschäftigte, die durch ihre Tätigkeit der Infektionsgefahr besonders ausgesetzt sind. Das gilt z.B. bei Friseuren, Optikern und anderen Berufen mit körpernahen Dienstleistungen oder auch bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Körperkontakt, z.B. bei der Gewährleistung der Sicherheit. Ob und bei welchen weiteren Berufsgruppen die Ansteckung mit dem Corona-Virus als Berufskrankheit eingestuft wird, ist offen und muss im Zweifel von den Gerichten entschieden werden.

Als Arbeitsunfall kann die Infektion mit dem Corona-Virus gewertet werden, wenn sie nachweislich auf dem Weg zur Arbeit, z.B. in Bus oder Bahn erfolgt ist. Dies ist unabhängig von der Berufsgruppe.

Da noch nicht abzusehen ist, welche Spätfolgen eine Covid-19-Erkrankung nach sich ziehen kann, sollten Betroffene versuchen, ihre Infektion als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkennen zu lassen, um die Leistungen der Unfallversicherung oder Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen zu können. Dies gilt umso mehr, da auf Covid-19 sogar eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit folgen kann.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.