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Unfallschaden

Internetausfall im Homeoffice

Durch die Corona-Krise arbeiten immer mehr Beschäftigte im Homeoffice. Um die Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus am Arbeitsplatz zu reduzieren, sind Arbeitgeber zudem gehalten, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wenn die Tätigkeit dies zulässt.

Mit der Arbeit im Homeoffice treten aber auch rechtliche Fragen auf. Die Internetverbindung ist beispielsweise in den eigenen vier Wänden nicht so gut wie im Büro und das Internet fällt häufiger aus. Steht der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer hier in der Pflicht, für einen mehr oder weniger reibungslosen Ablauf der Tätigkeit zu sorgen?

Festzuhalten ist, dass das Betriebsrisiko beim Arbeitgeber liegt. So wie der Arbeitnehmer im Büro nicht dafür verantwortlich ist, wenn das Internet ausfällt, ist er es auch in den eigenen vier Wänden nicht – sofern er den Anschluss nicht mutwillig sabotiert oder die Rechnung nicht bezahlt hat. Dementsprechend muss er die Arbeitszeit auch nicht nachholen, wenn er durch den Internetausfall zur Untätigkeit verurteilt war.

Liegt die Internet-Verbindung im Homeoffice lahm, liegt es nah, dass der Arbeitnehmer sich einen anderen Platz sucht, um zu arbeiten, z.B. auf einer Parkbank oder im Café, sofern die Gastronomie geöffnet ist. Allerdings muss der Arbeitnehmer hier aufpassen: Er trägt das Wegerisiko. Zeit und Fahrkosten gehen zu seinen Lasten.

Andersherum stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber den Mitarbeiter wieder ins Büro bestellen darf, wenn im Homeoffice das Internet nicht funktioniert. Dazu ist ein Blick auf die arbeitsvertraglichen Regelungen nötig. Ist die Arbeit im Homeoffice als Arbeitsort vertraglich vereinbart, kann vom Arbeitnehmer nicht einfach verlangt werden, im Betrieb zu arbeiten. Ist die Arbeit im Homeoffice aber für einen längerfristigen Zeitraum aufgrund eines Internetausfalls nicht möglich, ist das Direktionsrecht des Arbeitgeber nach § 106 GewO zu beachten. Das Direktionsrecht ist auch in Corona-Zeiten und auch bei Arbeitnehmern, die zu einer Risikogruppe zählen, weiter zu beachten.

Etwas anderes ist es natürlich, wenn der Arbeitgeber überhaupt keine Möglichkeit bietet im Betrieb zu arbeiten und keine Büroräume unterhält. Dann sollten beide Seiten praktikable Lösungen zum Ort der Bildschirmarbeit finden, zumindest so lange, bis im Homeoffice eine stabile Internetverbindung steht.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.