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Kurzarbeit setzt wirksame Vereinbarung mit Arbeitnehmer voraus

Die Corona-Pandemie macht vielen Betrieben schwer zu schaffen. Aufträge gehen zurück, Einnahmen bleiben aus. Damit Betriebe die Folgen der Corona-Pandemie besser überstehen können und um Arbeitsplätze zu schützen, hat die Bundesregierung die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeit erleichtert.

Arbeitgeber sollten aber unbedingt beachten, dass Kurzarbeit eine wirksame Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer bzw. eine entsprechende betriebliche oder tarifliche Vereinbarung voraussetzt. Ohne eine solche Vereinbarung kann es für den Arbeitgeber ein böses Erwachen geben und er muss den Mitarbeitern statt des Kurzarbeitergelds weiter den Lohn in voller Höhe zahlen.

Dass der Arbeitnehmer ohne wirksame Vereinbarung zur Kurzarbeit weiterhin den Anspruch auf Zahlung seines Lohns in voller Höhe hat, hat das Arbeitsgericht Siegburg mit Urteil vom 11.11.2020 entschieden (Az.: 4 Ca 1240/20). In dem Fall war Kurzarbeit angeordnet worden, ohne dass es dazu eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gab. Ohne eine solche Vereinbarung sei die einseitige Anordnung von Kurzarbeit unzulässig und der Arbeitnehmer habe Anspruch auf Zahlung seines vollen Lohns, so das Arbeitsgericht.

Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber vor der Anordnung von Kurzarbeit immer sicher gehen, dass auch alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.