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Unfallschaden

Unbefugtes Löschen von Daten kann fristlose Kündigung zur Folge haben

Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mitarbeiters kann der Arbeitgeber nur aussprechen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Häufig liegt ein solch schwerwiegender Grund im Verhalten des Arbeitnehmers. So kann beispielsweise auch das Löschen von Daten ein berechtigter Grund für eine fristlose Kündigung sein. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 05.08.2013 entschieden.

In dem zu Grunde liegenden Fall war der Kläger befristet bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Nachdem das Arbeitsverhältnis etwa sechs Monate bestanden hatte, ging es in einem Gespräch zwischen den Parteien um eine Verlängerung der Probezeit. Der Kläger wollte sich auf eine Verlängerung der Probezeit ohne Gehaltserhöhung nicht einlassen, der Arbeitgeber wollte daraufhin eine kurzfristige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, was der Arbeitnehmer ablehnte. Offenbar enttäuscht von dem Verlauf des Gesprächs löschte er zurück an seinem Arbeitsplatz umfangreiche Daten – rund 140 Kontakte, 50 E-Mails, 160 Aufgaben und zwölf Termine. Als der Arbeitgeber die Löschung der Daten entdeckte, sprach er die fristlose Kündigung und hilfsweise die ordentliche Kündigung aus.

Die Kündigungsschutzklage blieb erfolglos. Das Hessische Landesarbeitsgericht stellte fest, dass die außerordentliche fristlose Kündigung wirksam ausgesprochen wurde. Ein Sachverständigengutachter hatte festgestellt, dass der Kläger für die Löschung der Daten tatsächlich verantwortlich gewesen war. Damit habe er das Vertrauensverhältnis vollständig zerstört, so das LAG Hessen. Es liege ein berechtigter Grund für eine fristlose Kündigung vor.

Dass das unbefugte Löschen von Daten als eine gravierende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers anzusehen ist, ist inzwischen gefestigte Rechtsprechung. Arbeitgeber müssen eine folgende außerordentliche Kündigung aber auch immer im Einzelfall begründen können. Ort und Zeit des Pflichtverstoßes sollten dokumentiert sein, wobei ein Gutachten ein taugliches Beweismittel ist.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.