• Kanzlei
  • Justizia
  • Brunnen

webakte

kontakt

Unfallschaden

Anrechnung von Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn

Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld können nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Mai 2016 auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden (Az.: 5 AZR 135/16). Allerdings ist diese Anrechnung nur unter engen Voraussetzungen möglich.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld der Arbeitnehmerin zusammengelegt und nicht als Einmalzahlung, sondern jeweils zu einem Zwölftel mit dem Monatsgehalt ausgezahlt. Dadurch stieg der Stundenlohn der Arbeitnehmerin, so dass der gesetzliche Mindestlohn erreicht wurde.

Gegen dieses Vorgehen sei nichts einzuwenden, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). Es führte aus, dass ein Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geschuldete Arbeitsleistung schuldet. Diese Verpflichtung erfülle er durch die Entgeltzahlungen für die erbrachte Arbeitsleistung, wenn diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Ausgeschlossen seien nur solche Zahlungen, die der Arbeitgeber unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung leistet oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen, führte das BAG aus. In dem konkreten Fall bedeutet dies, dass auch den monatlich jeweils zu einem Zwölftel geleisteten Jahressonderzahlungen Erfüllungswirkung zukommt und der gesetzliche Mindestlohn erreicht ist.

Im Umkehrschluss bedeutet das BAG-Urteil aber auch, dass der Arbeitgeber nicht elf Monate unter dem Mindestlohn bleiben kann und durch eine einmalige Sonderzahlung von beispielsweise Weihnachtsgeld im Dezember seine Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns erfüllt. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG muss der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn spätestens am Ende des Folgemonats auszahlen. Die Anrechnung der Sonderzahlung auf den Mindestlohn ist also nur dann möglich, wenn sie anteilsmäßig monatlich erfolgt. Für die Umstellung von einer jährlichen Sonderzahlung auf monatliche Zahlungen ist allerdings entweder die Zustimmung des Arbeitnehmers bzw. des Betriebsrats oder eine entsprechende vertragliche Vereinbarung erforderlich.

Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit oder Zulagen für besonders beschwerliche Arbeiten können grundsätzlich nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.