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Rückzahlungspflicht des Mehrverdienstes bei Scheinselbstständigkeit

Viele Selbständige arbeiten in einer sogenannten Scheinselbstständigkeit. Dies ist der Fall, wenn sie als freier Mitarbeiter für einen Arbeitgeber arbeiten, es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis aber tatsächlich um ein sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis handelt.

Dies kann nach einer Prüfung beträchtliche Rückzahlungen nach sich ziehen, sowohl für Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Dieser muss dem Arbeitgeber nämlich die Differenz zwischen den verschiedenen Vergütungsansprüchen (Mehrverdienst) zurückzahlen. Da der freie Mitarbeiter in der Regel als Angestellter weniger verdient hätte, muss er dem Arbeitgeber die Mehreinnahmen aus der scheinselbstständigen Arbeit zurückerstatten.

Dazu erklärten die Richter des Bundesarbeitsgerichts, dass der Arbeitgeber nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen kann. Mit der Feststellung eines Arbeitnehmerstatus steht zugleich fest, dass der Dienstverpflichtete als Arbeitnehmer zu vergüten war und es keinen Rechtsgrund für die Honorarzahlungen gab, da die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung niedriger ist als das für das freie Dienstverhältnis vereinbarte Honorar.

Wenn anstelle eines Honorars für die Tätigkeit im Arbeitsverhältnis eine niedrigere Vergütung zu zahlen sei, umfasse der Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers nicht sämtliche Honorarzahlungen, sondern nur die Differenz zwischen den beiden Vergütungen. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung trage grundsätzlich der Anspruchsteller.

Im Zweifel können sowohl Arbeitgeber als auch -nehmer nach § 7 a Abs. 1 SGB IV eine Überprüfung beantragen, ob ein freies Dienstverhältnis besteht oder nicht.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.