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Unfallschaden

Arbeitnehmer trägt die Ermittlungskosten

Ein Arbeitnehmer hatte über Jahre hinweg private Vergnügen als dienstliche Ausgaben verbucht - so etwa „Geschäftsessen“ und „Geschäftsreisen“ nach New York mit Theater- und Baseballspielbesuchen sowie diverse Reisen zu Champions League Spielen. Dem Arbeitgeber entstand dadurch ein Schaden von mehreren 100.000 Euro.

Aufgeflogen war der Arbeitnehmer durch einen anonymen Tipp. Um diesen zu prüfen beauftragte der Arbeitgeber eine Rechtsanwaltskanzlei damit, das genaue Ausmaß der Eskapaden auf Betriebskosten zu ermitteln. Die Ermittlungsarbeit stellte die Kanzlei später dem Auftraggeber mit rund 200.000 Euro in Rechnung. Dieser kündigte nach Erhalt des Ermittlungsberichtes das Arbeitsverhältnis fristlos, da aus diesem ein offensichtliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers hervorging.

Dieser reagierte mit einer Kündigungsschutzklage, die er letztlich verlor. Während des Prozesses ließ es sich der Arbeitgeber aber darüber hinaus nicht nehmen, die Erstattung der Kosten der Ermittlungsarbeit von rund 200.000 Euro vom gekündigten Arbeitnehmer zu fordern.

Hier muss zum weiteren Verständnis kurz eingeschoben werden, dass bei bürgerlichen Gerichtsstreitigkeiten in der Regel der Grundsatz gilt, dass der „Verlierer“ die Anwaltskosten des „Gewinners“ bezahlen muss.

Bei arbeitsrechtlichen Prozessen ist dies jedoch nicht so: hier zahlen beide Parteien ihre Anwaltskosten selbst.

Diese Regelung soll sich der Tatsache anpassen, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer üblicherweise ein großes Gefälle zwischen der Finanzkraft besteht. Dies darf laut Gesetzgeber nicht dazu führen, dass Arbeitnehmer vor Prozessen zurückschrecken, da sie befürchten die Anwaltskosten ihres Arbeitnehmers mit tragen zu müssen.

Von dieser Regel kann aber eine Ausnahme gemacht werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Arbeitgeber hat aufgrund eines konkreten Tatverdachtes ermitteln lassen und der Arbeitnehmer, gegen den ermittelt wurde, konnte tatsächlich einer vorsätzlichen Pflichtverletzung überführt werden. Ergeben die Ermittlungen kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers, kann diesem die Ermittlung nicht in Rechnung gestellt werden. Zudem müssen die Ermittlungen objektiv erforderlich gewesen sein. Grundsätzlich können aber nur die Ermittlungskosten erstattet werden, die bis zum Ausspruch der Kündigung angefallen sind.

Im oben besprochenen Fall erklärten die Richter, dass diese Voraussetzungen nur für einen Teil der Ermittlungen bejaht werden können und der Arbeitnehmer daher nur für diesen Teil in einer Höhe von 66.500 Euro beansprucht werden könne.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.