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Unfallschaden

Pflicht zur Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung während Arbeitsunfähigkeit

Arbeitgeber können ihre Arbeitnehmer auch dann zu einer amtsärztlichen Untersuchung auffordern, wenn eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer darf die Teilnahme an der Untersuchung nicht ablehnen.

In einer Schreiner-Werkstatt hatte ein Beschäftigter die Teilnahme jedoch verweigert und wurde daher abgemahnt. Der Mann war als Schreiner angestellt und litt auf seinem Arbeitsplatz unter einer hohen körperlichen Belastung durch schweres Heben oder Tragen. Nachdem er 2018 insgesamt 75 Tagen wiederholt arbeitsunfähig erkrankte, erhielt er im November 2018 ein Attest seines behandelnden Arztes, wonach er aus gesundheitlichen Gründen bis zum 14.12.2018 keine Gegenstände mit einem Gewicht von über 10 kg heben, tragen oder ohne Hilfsmittel bewegen dürfe.

Bereits kurze Zeit später, ab dem 28.12.2018, war der Kläger erneut über einen Zeitraum von über vier Monaten arbeitsunfähig erkrankt. Daher forderte sein Arbeitgeber ihn am 14.01.2019 auf, sich am 28.01.2019 beim ärztlichen Dienst vorzustellen.

Der arbeitsunfähige Schreiner erklärte, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne, weshalb als neuer Termin der 05.02.2019 festgelegt wurde. Diesen Termin nahm er jedoch auch nicht wahr.

Er erklärte, dass er die angeordnete Untersuchung aufgrund seiner bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht Folge leisten müsse. Daraufhin erhielt er eine Abmahnung vom Arbeitgeber.

Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer klagte jedoch sofort auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Die Klage hatte jedoch wie zu erwarten war keinen Erfolg und auch eine Berufung des Arbeitnehmers wurde abgelehnt, da die Rechtslage hier ziemlich eindeutig ist: arbeitsunfähige Arbeitnehmer dürfen die Teilnahme an einer amtsärztlichen Untersuchung nicht ablehnen.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.