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Hinweispflicht des Arbeitgebers bei Aufhebungsvertrag

Bei einem Aufhebungsvertrag wird eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschlossen. Der Arbeitnehmer erhält dafür in der Regel eine Abfindung und der Arbeitgeber muss keine Kündigungsschutzklage fürchten. Dies sind die grundsätzlichen Interessen beider Seiten an einem Aufhebungsvertrag.

Bei der Berechnung der Abfindung dürfen Arbeitnehmer jedoch eine wichtige Sache nicht vergessen: bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es passieren, dass in der Folge der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Der Aufhebungsvertrages sorgt also dafür, dass eine Sperre für das Arbeitslosengeld I eintritt. So regelt es § 158 des Sozialgesetzbuches III (SGB III).

Man könnte meinen, dass es sich hierbei um eine gesetzliche Tücke handelt, über die der Arbeitgeber beim Aushandeln des Arbeitsvertrages informieren muss. Diese Einschätzung ist zum Teil richtig. Die Aufklärungspflicht durch den Arbeitgeber hat jedoch Grenzen, wie das Bundesarbeitsgericht kürzlich feststellte.

Wenn die Initiative zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags nämlich vom Arbeitnehmer selbst ausgeht, kann davon ausgegangen werden, dass dieser die Konsequenzen seines Entschlusses gründlich bedacht hat. Nur wenn der Arbeitgeber mit Unkenntnis des Arbeitnehmers rechnen muss, treffen ihn daher weitergehende Aufklärungspflichten.

Grundsätzlich erfülle der Arbeitgeber diese bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags damit, dass er über eine mögliche Sperre informiert, so das Bundesarbeitsgericht. Die Dauer einer möglichen Sperrzeit für das Arbeitslosengeld müsse er nicht konkret benennen können. Der Arbeitgeber könne den Arbeitnehmer für weitere Informationen einfach an das Arbeitsamt/die Arbeitsagentur verweisen. Danach liege es im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers, sich zu informieren, welche nachteiligen Folgen ein Aufhebungsvertrag für ihn haben kann. Dies ist umso mehr der Fall, wenn der Aufhebungsvertrag eine Initiative des Arbeitnehmers gewesen ist.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.