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Unfallschaden

Neuregelung zum Urlaubsverfall

Urlaubsansprüche konnten in der Vergangenheit einfach verfallen, wenn der Arbeitnehmer sie nicht rechtzeitig nahm. Am 19. Februar 2019 hat der Bundesgerichtshof jedoch die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Urlaubsrecht umgesetzt (Az. 9 ARZ 541/15), die dieser Praxis ein Ende setzen.

§ 7 Abs. 3 S. 1 des Bundesurlaubsgesetz regelt zwar weiterhin, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen und gewährt werden muss. Der früheren Auslegung dieser Regelung, dass Urlaub automatisch verfällt, der bis zum Ende eines Jahres nicht gewährt bzw. genommen wurde, wurde jedoch eine Absage erteilt.

Nach neuer Rechtsprechung können Urlaubsansprüche nur dann verfallen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht wahrnimmt, obwohl der Arbeitgeber ihn dazu mehrfach aufgefordert hat und ihm darlegt, dass der nicht in Anspruch genommene Urlaub am Ende des zulässigen Übertragungszeitraumes oder am Ende des Arbeitsverhältnisses verfallen wird. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, ist eine Verfallen des Urlaubsanspruches ausgeschlossen. Zudem trägt der Arbeitgeber die Beweislast darüber, ob er die vom BAG aufgestellten Anforderungen eingehalten hat.

Dazu sollte entsprechende Mitteilungen an die Arbeitnehmer in Textform erfolgen und archiviert werden. In den Mitteilungen muss jeder Arbeitnehmer konkret aufgefordert werden, seinen Resturlaub zu nehmen und darüber aufgeklärt werden, dass der Urlaub verfällt, wenn er ihn nicht nimmt. Ob diese Aufforderung an jeden Arbeitnehmer einzeln gerichtet werden muss oder auch einheitliche Aufforderungen an alle Arbeitnehmer gleichzeitig möglich ist, durch eine Rundmail oder Aushang am schwarzen Brett etwa, ist noch nicht abschließend geklärt.

Genauso unklar ist die Rechtslage bisher in Bezug auf den Zeitraum, in dem die Aufforderung die Arbeitnehmer erreichen muss. Im Gesetzestext findet sich lediglich die Bestimmung, dass sie rechtzeitig erfolgen muss. Realitätsnah wäre natürlich, dass der Hinweis umso früher zu erfolgen hat, je höher der Resturlaubsanspruch tatsächlich ist. Dies wird sich aber erst in den nächsten Urteilen zeigen.

Auch die Frage, ob das Urteil für vermeintlich verfallene Urlaubsansprüche aus den Vorjahren gilt, ist noch ungeklärt. Arbeitnehmer und -geber sollten jedoch schon einmal damit rechnen, dass sich Urlaubsansprüche für die vergangenen Jahre ergeben könnten.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.