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Unfallschaden

Befristung trotz lang zurück liegender Vorbeschäftigung möglich

Eine der vielen Regelungen im Arbeitsrecht besagt, dass ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund nur abgeschlossen werden darf, wenn der Arbeitnehmer in den Jahren zuvor nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen war. Doch wie viele andere Regelungen enthält dieses Vorbeschäftigungsverbot keine konkreten Angaben, wie vielen Jahren genau gemeint sind. Das Bundesarbeitsgericht hat dies in einem Urteil konkretisiert.

In dem Fall ging es um eine Frau, die von Oktober 1991 bis November 1992 als Hilfsbearbeiterin beschäftigt war. 2014, also gut 22 Jahre später, wurde sie von derselben Arbeitgeberin erneut eingestellt. Dieses Mal allerdings als Telefonberaterin im Servicecenter. Ihr Arbeitsvertrag für diese Stelle wurde sachgrundlos befristetet.

Nach Ablauf der befristeten Beschäftigungsdauer klagte die Frau auf Weiterbeschäftigung und berief sich dabei auf das Vorbeschäftigungsverbot. Dieses besage ihrer Ansicht nach, dass ein befristeter Vertrag ohne Sachgrund nur mit einem Arbeitnehmer geschlossen werden darf, der noch niemals zuvor in derselben Firma beschäftigt war. Mit dieser Auslegung hatte sie vor dem Bundesarbeitsgericht allerdings keinen Erfolg.

Das BAG erklärte, dass die sachgrundlose Befristung in diesem Fall nicht unwirksam sei, auch wenn 22 Jahre zuvor schon einmal ein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann nach Ansicht der Richter nämlich unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliege.

Die Beschäftigung der Arbeitnehmerin, die nunmehr vor 22 Jahren bestanden hatte, liege zeitlich zu weit entfernt, als dass man ihr im Sinne der Gesetzesregelung Gewicht beimessen könne. Daher sei die Befristung im Arbeitsvertrag rechtmäßig und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.