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Fristlose Kündigung durch Privatnutzung des Firmenwagens

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat in seinem Urteil zum Aktenzeichen 13 Ca 2025/09 erklärt, dass wenn ein Arbeitnehmer den Firmenwagen für eine private Autofahrt nutzt, eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein kann. Gegen eine solche Kündigung hatte ein Angestellter geklagt, der seinen Arbeitsplatz mit einem Firmen-Lkw verlassen hatte, um private Dinge zu erledigen. Zuvor wurde er mehrmals von seinem Arbeitgeber darauf aufmerksam gemacht, dass derartige Privatfahrten verboten seien und ein Verstoß eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehe.

Trotz dieser Warnung nutze der Angestellte den Lkw für eine Privatfahrt und leugnete danach gegenüber dem Arbeitgeber, dass er ihn dafür genutzt habe. Eine daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung wurde vom Arbeitsgericht als wirksam erachtet. Schließlich habe sich der angestellte Lkw-Fahrer durch die Vorwarnung im Klaren sein müssen, dass sein Verhalten Konsequenzen in Form einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnis nach sich ziehen würde. Zusätzlich kam es durch die Leugnung des Vorfalls zu einem Vertrauensverlust, weshalb die Grundlage für ein geregeltes Arbeitsverhältnis nicht mehr angenommen werden könne. Dieser schwere Vertrauensbruch rechtfertigte eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung.

Arbeitnehmer sollten es also dringend vermeiden, den Firmenwagen zu privaten Zwecken zu nutzen. Es sei denn, es wurde mit dem Arbeitgeber ein sogenannten Dienstwagenüberlassungsvertrag geschlossen, in dem die Art und der Umfang der Nutzung geregelt wird. Der Arbeitnehmer wird den Dienstwagen dann zwar immer noch vorwiegend im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten nutzen. Allerdings wird auch eine Erlaubnis zur privaten Nutzung erteilt, bei der jedoch unbedingt beachtet werden sollte, dass sie ihrerseits einen Sachbezug darstellt und damit steuerpflichtig ist. Der Arbeitnehmer muss also bei der Versteuerung die jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften beachten.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.