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Unfallschaden

Wieviel Lohn darf gepfändet werden?

Durch eine Lohnpfändung versuchen Gläubiger auf einen Teil des Gehalts zuzugreifen, um ihre Forderung durchzusetzen.Dabei handelt es sich um Zwangsvollstreckungsmaßnahme die vom Amtsgericht entschieden und durchgeführt wird. Bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern ist zu einer Lohnpfändung allerdings kein gerichtlicher Beschluss notwendig. Stattdessen erhält der Arbeitnehmer den Erlass einer sogenannten Pfändungs- und Einziehungsverfügung direkt von der entsprechenden Behörde.

Neben einer Lohnpfändung existiert auch noch die sogenannte die Offenlegung einer Lohnabtretung durch den Gläubiger (häufig durch Banken), bei dem der Schuldner selbst gegenüber dem Gläubiger den pfändbaren Teil seiner Einkünfte abgibt. Um nichts anderes handelt es sich letztlich bei jedem Kreditvertrag.

Bei beiden Vorgängen muss der Arbeitgeber zunächst nach den Regelungen zum Pfändungsschutz des Arbeitseinkommens (§§ 850 ff. ZPO) prüfen, ob und in welcher Höhe der Lohn gepfändet werden kann. Dazu muss er zunächst das pfändungsrelevante Einkommen ermitteln, welches sich vom aus der Lohnabrechnung ergebenden Nettoeinkommen abweichen kann, wenn der Bruttolohn ganz oder teilweise unpfändbare Einkommensanteile enthält.

So sind etwa Urlaubsgeld, wenn es in üblichem Umfang gezahlt und Weihnachtsgeld ist bis zu 500,00 EUR brutto unpfändbar. Auch bei Zuschlägen für Nacht- oder Feiertagsarbeit gibt es Abweichungen: hier ist die Hälfte der für die Mehrarbeit gezahlte Vergütung nicht pfändbar.

Als nächstes muss der Arbeitgeber sich über die Unterhaltsplichten des Arbeitnehmers erkundigen. Diese werden dann vom pfändungsrelevanten Einkommen abgezogen. Anhand dieser Differenz kann der Arbeitgeber nun in der sogenannten Pfändungstabelle nachgucken, auf welchen Anteil des Lohnes der Gläubiger einen Anspruch erheben kann.

In besonderen Fällen kann der Arbeitnehmer aber auch für bestimmte berufsbedingte Aufwendungen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrags bei dem Vollstreckungsgericht beantragen.

Ohne Unterhaltspflicht ist ein pfändungsrelevantes Nettoeinkommen von bis zu 1.079,99 Euro laut Pfändungstabelle pfändungsfrei. Bei unterhaltspflichtigen Arbeitnehmern liegt die Grenze allerdings höher. Bei mehrfach unterhaltspflichtigen noch höher.

Die Bearbeitung von Lohnpfändungen oder -abtretungen verursachen für den Arbeitgeber einen erheblichen Mehraufwand, weshalb dieser unter Umständen zu dem Schluss kommt, dass er nach wiederholten Lohnpfändungen eines Mitarbeiters das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Dies ist nach mehreren Lohnpfändungen tatsächlich möglich, insbesondere bei Arbeitnehmern, zu deren Aufgabenbereich der Umgang mit Kundengeldern gehört.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.