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Unfallschaden

Der schnellste Weg aus dem Arbeitsvertrag

Wenn ein Arbeitnehmer ein Jobangebot von einem anderen und favorisierten Arbeitgeber erhält, stellt sich natürlich die Frage, wie er am schnellsten, im Idealfall also schon vor der ordentlichen Kündigungsfrist, aus seinem jetzigen Arbeitsvertrag herauskommt. Ob so ein schneller Abschied möglich ist ergibt sich erst nach intensiver Prüfung des jeweiligen Arbeitsvertrages.

Dazu sollte man zuerst im Arbeitsvertrag prüfen, ob dieser eine Vertragsstrafe enthält. Falls ja, darf diese darf nicht höher sein als ein Bruttomonatsgehalt, ansonsten ist sie unwirksam.

Verfügt der Arbeitsvertrag über eine wirksame Klausel zur Vertragsstrafe, kann man einfach das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist kündigen und dafür die entsprechende Vertragsstrafe zahlen. Ob sich das lohnt muss der Taschenrechner belegen. Oft erwarten neue Arbeitgeber eine zeitnahe Zusage, eine Vertragsstrafe muss dann akzeptiert werden, unter Umständen kann man in den Einstellungsverhandlungen auch über eine Übernahme dieser Kosten durch den neuen Arbeitnehmer reden.

Ohne wirksame Vertragsstrafe im Arbeitsverstrag empfiehlt es sich, erst einmal offen mit dem Arbeitgeber über die neuen Pläne zu reden. Viele Arbeitgeber sind dann auch ohne große Probleme bereit, den Arbeitsvertrag einvernehmlich aufzulösen. Was ist jedoch anzuraten, wenn er dennoch darauf besteht, dass die Kündigungsfrist eingehalten wird?

Dies kann man leider nicht verallgemeinern. In den meisten Fällen ist es nicht so gravierend, mit einer verkürzten Frist zu kündigen.

Was höchstwahrscheinlich in vielen Fällen passiert, ist dass der ehemalige Arbeitgeber ein eher schlechtes Zeugnis vergibt. Zusätzlich könnte er aber auch Schadensersatz geltend machen. In der Praxis lässt sich allerdings nicht sehr häufig beobachten, dass Arbeitgebern diesen Schadensersatz gerichtlich durchsetzen können. Grundsätzlich: Einzelfälle müssen individuell geprüft werden.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.