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Unterschied zwischen Krankmeldung und Krankschreibung

Wer krank ist und nicht zur Arbeit gehen kann, der hat sich umgehend beim Arbeitgeber zu melden. Eine solche Krankmeldung muss zeitnah erfolgen und setzt nicht zwingend die gleichzeitige Abgabe eines vom Arzt unterzeichneten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung voraus. Eine Krankmeldung dient der schnellen Information, damit Arbeitgeber planen können, wenn sich durch den Ausfall des Mitarbeiters Personal- oder Terminprobleme ergeben.

Wer sich erst krankmeldet, wenn er den Krankenschein vorlegen kann, riskiert unter Umständen eine Abmahnung, im Wiederholungsfall sogar die Kündigung. Die Krankschreibung durch den Arzt ist ein Dokument, das lediglich zur Verwaltung des Status notwendig ist. Der Arbeitnehmer ist zu beidem verpflichtet: Erstens zu einer zeitnahen Krankmeldung und zweitens zu einer offiziellen Krankschreibung.

Zu einer Krankmeldung ist der Arbeitgeber verpflichtet, sobald er absehen kann, dass er seinen arbeitsvertraglich vereinbarten Verpflichtungen wegen Krankheit oder Unfall nicht nachkommen kann. Das gilt übrigens auch für Elternteile, die kranke Kinder zu versorgen haben. Dabei hat man Sorge zu tragen, dass die Meldung auch ankommt, denn der Arbeitgeber hat einen juristischen Anspruch auf diese Information.

Eine Krankschreibung erfolgt unter Umständen erst viele Stunden nach der Feststellung, nicht arbeiten gehen zu können. Verzögerungen können sich durch volle Wartezimmer oder Terminprobleme ergeben. Vielleicht gibt es ja auch gar keine Krankschreibung, weil der Arzt keine Arbeitsunfähigkeit attestiert.

Der Arbeitgeber hat zeitnah informiert zu werden, damit er durch entsprechende Reaktion Schaden von seinem Unternehmen abwenden kann. Eine verspätete Krankmeldung ist eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Ausnahmen gibt es nur, wenn eine Krankmeldung zeitnah nicht zumutbar ist, z.B. nach einem schweren Verkehrsunfall oder wenn die technischen Mittel zur Übertragung nicht genutzt werden können.

Eine Abmahnung für eine verspätete Krankmeldung ist in vielen Fällen rechtens.

Gar nicht mal so eilig muss man es dagegen mit einer Krankschreibung haben. Per Gesetz hat der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens drei Tage nach dem Arbeitsausfall an den Arbeitgeber zu übermitteln, allerdings können innerbetriebliche Regeln kürzere Zeiten festlegen.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.