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Unfallschaden

Arbeitszeitverkürzung darf nicht mit Urlaubsansprüchen verrechnet werden

Das Landesarbeitsgerichts Köln hat entschieden, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, ihre Angestellten auf einen drohenden Verfall des Urlaubs aus vorangegangenen Jahren hinzuweisen.
Darüber hinaus erklärte es, dass eine Reduzierung der Arbeitszeit kein gleichwertiger Ersatz für die Gewährung von Erholungsurlaub ist.

Im konkreten Fall hatten Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch seinen Jahresurlaub in Form von wöchentlichen Arbeitsverkürzungen nimmt. Der Arbeitnehmer arbeitete auf eigenen Wunsch statt der bezahlten 30 Stunden nur 27, 5 Stunden pro Woche. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnte er dennoch einen finanziellen Ausgleich für nicht abgegoltenen Urlaub in den Jahren 2014-2016 geltend machen.

Wieso, erklärte das Landesarbeitsgericht Köln damit, dass eine solche Arbeitszeitverkürzung keinen Urlaub im Sinne des BUrlG darstelle, da ein Urlaubsanspruch immer in Tagen berechnet würde. Er könne deshalb weder stundenweise berechnet noch stundenweise gewährt werden.
Auch halbe und viertel Tage kommen nicht als Urlaub in Betracht.

Darüber hinaus sei die Regelung der Arbeitszeitverkürzung nicht mit den Regelungen des Gesetzgebers zu vereinbaren, die besagen, dass Urlaub immer zusammenhängend zu gewähren ist. Dadurch soll dem Arbeitnehmer geholfen werden sich von der Arbeit zu erholen. Dies könne durch die wöchentliche Verkürzung der Arbeitszeit um 2,5 Stunden nicht erreicht werden, weshalb das LAG erklärte, dass dem Kläger defacto kein Urlaubsanspruch gewährt wurde.

Der Urlaub für die Jahre 2014 - 2016 sei auch nicht verfallen, da dies nur möglich sei, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret auffordere, den Urlaub zu nehmen und ihn darauf hinweise, dass der Urlaub anderenfalls erlischt.

Dies hatte der Arbeitgeber allerdings unterlassen, weil er der Meinung war, dass der Urlaub durch die verkürzte Arbeitszeit schon genommen wurde. Daher wurde er für den tatsächlich nicht gewährten Urlaub zu einem finanziellen Ausgleich verpflichtet.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.