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Unfallschaden

Offene Urlaubsansprüche verstorbener Arbeitnehmer

In der deutschen Rechtsprechung galt bezahlter Urlaub immer als höchstpersönlicher Anspruch, der als solcher nicht übertragbar oder vererblich ist. Durch die Übernahme der europäischen Rechtsprechung wird in Zukunft jedoch danach unterschieden wird, ob der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder während des laufenden Arbeitsverhältnisses verstirbt.

Im ersten Fall wird nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein noch bestehender Anspruch auf Resturlaub zu einem sogenannten Urlaubsabgeltungsanspruch. Dieser Anspruch ist, wie jede andere Forderung auch, ohne weiteres übertragbar und vererblich und kann daher von den Erben gegenüber dem früheren Arbeitgeber geltend gemacht werden.

Für den zweiten Fall erklärte der Europäische Gerichtshof, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen können.

Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub könne nämlich im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen.

Dies steht entgegen der früheren Urteile des Bundesgerichtshofs. Wie dieser die Vorgaben des EuGHs nun umsetzen wird, bleibt abzuwarten. Dass den Erben ein Abgeltungsanspruch zustehen, ist allerdings nun nicht mehr abzuwenden.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.