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Alternativen zur regulären Gehaltserhöhung

Nach Gehaltserhöhungen stellen sich zwangsläufig auch höhere Sozialversicherungsbeiträge und Steuern sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ein.

Um dies zu umgehen, gibt es neben einer regulären Gehaltserhöhung auch alternative Möglichkeiten, Arbeitnehmer über die vertragliche Entlohnung hinaus zu bezuschussen, bzw. für besondere Arbeitsleistung zu belohnen.

Möglich wäre da etwa ein Essenszuschuss, der bis zu 3,10 Euro täglich betragen darf, ohne dass Sozialabgaben oder Steuern fällig werden. Oder etwa Gutscheine, beispielsweise für Benzin. Arbeitgeberdürfen monatlich einen Benzingutschein von bis zu 44 Euro lohnsteuer- und sozialabgabenfrei ausstellen.

Ebenso kann der Arbeitgeber seinen Angestellten Fortbildungen oder Gesundheitsfördernde Kurse statt einer Gehaltserhöhung anbieten.

Entspannungs- und Fitnesskurse, Raucher-Entwöhnungskurse oder Anti-Stress-Seminare dürfen pro Angestellten mit jährlich bis zu 500 Euro steuerfrei aufgewendet werden.

Auch Zuschüsse für die Kinderbetreuung, egal ob Betriebskindergarten, Hort, Tagesmutter oder Kinderkrippe sind von der Steuer- als auch Sozialabgabenpflicht befreit. Allerdings nur für noch nicht schulpflichtige Kinder.

Fahrtkostenzuschüsse dürfen pauschal mit 0,30 Euro pro Kilometer und Arbeitstag für die einfache Fahrt mit dem Privat-Pkw zur Arbeitsstelle entlohnt werden und für den Arbeitnehmer ergibt sich ein steuerlicher Vorteil, wenn das Unternehmen die Lohnsteuer pauschal mit 15 Prozent übernimmt. Es fallen dann keine Sozialabgaben für den Arbeitnehmer an.

Neben den genannten Alternativen zur Gehaltserhöhung können sich Arbeitnehmer natürlich auch mit materiellen Gütern entlohnen lassen. So kann durch das Abschließen eines Überlassungsvertrags eine Privatnutzung des Firmenhandys erlaubt werden.

Üblich ist auch das Bereitstellen eines Firmenfahrzeugs, dessen Reparaturen und Spritkosten der Arbeitnehmer übernimmt. Dieses sollte dann allerdings nur für Fahrten zwischen der Arbeitsstelle und dem Wohnsitz sowie Dienstfahrten zu Kunden genutzt werden. Wird es zu privaten Zwecken, werden hierfür Sozialabgaben fällig.

Ein Dienstrad darf hingegen ohne Einschränkungen genutzt werden.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.