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Das Gleichstellungsverfahren

Grundsätzlich genießen gleichgestellte Arbeitnehmer den gleichen Schutz wie schwerbehinderte Beschäftigte. Dabei fällt vor allen Dingen der besondere Kündigungsschutz gem. § 68 Abs. 3 SGB IX ins Gewicht.

Ein Gleichstellungsantrag kann nur bei der Agentur für Arbeit des gemeldeten Wohnsitzes gestellt werden. Als Nachweis der Behinderung dient der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes. Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden.

Die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag auf Gleichstellung regelt § 2 Abs. 3 SGB IX:

Schwerbehinderte Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Des Weiteren muss die berufliche Tätigkeit des Antragstellers auch für ihn geeignet sein. Wenn sie zu einer Verschlimmerung der Behinderung bzw. des Gesundheitszustandes führt, also wenn eine andauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder die Tätigkeit nur mit Einnahme von Schmerzmitteln ausgeübt werden kann, darf sie nicht weiter ausgeübt werden.

Zu guter Letzt muss der betroffene Arbeitnehmer eine Behinderung für eine mögliche Gefährdung des Arbeitsplatzes ausmachen können. Dies ist gegeben, wenn es in der Vergangenheit etwa zur Verlangsamung der Arbeitsleistung, häufigen Fehlzeiten, Abmahnungen, Personalgesprächen, Kündigungsandrohungen oder einer Kündigung gekommen ist.

Es ist für den Antrag besonders wichtig, den kausalen Zusammenhang zwischen der Behinderung und der Arbeitsplatzgefährdung aufzeigen zu können. Dabei sollte Gefährdung allerdings nicht zu drastisch dargestellt werden, da die Agentur für Arbeit sonst im Umkehrschluss von einer Ungeeignetheit des Arbeitsplatzes ausgehen könnte.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.