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Unfallschaden

Herausgabe der privaten Handynummer des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber

In der modernen Arbeitswelt zerfließen Privat- und Berufsleben zunehmend. Da ist es doch unter Umständen legitim, wenn der Arbeitgeber nach der privaten Handynummer seiner Arbeitgeber verlangt?

Dieser Ansicht war zumindest ein Vorgesetzter eines Gesundheitsamts in Thüringen. Dieser wollte die angestellten Mitarbeiter zu einem rotierenden Notdienst nach Zufallsprinzip einteilen, wofür er die private Handynummer, mit der er die Mitarbeiter ununterbrochen erreichen kann, benötigte. Zuvor hatte man eine ständige Rufbereitschaft aus Kostengründen abgeschafft.

Die Arbeitnehmer verweigerten jedoch die Herausgabe der privaten Handynummer. Sie seien schließlich über ihre Festnetznummer zu erreichen. Dies würde den Ansprüchen des Arbeitgebers genügen und eine ständige Erreichbarkeit, zu jeder Tageszeit, an jedem Ort hielten sie für unangemessen.

Dies erachtete der Arbeitgeber allerdings für eine Pflichtverletzung und reagierte seinerseits mit einer Abmahnung. Daraufhin klagten die Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte.

Das Landesarbeitsgericht Erfurt (Az. 6 Sa 442/17) gab der Klage statt. Nach umfassender Interessenabwägung sei klar, dass keine Verletzung des Arbeitsvertrags durch die Arbeitnehmer vorliege, da eine Erhebung der privaten Handynummer durch den Arbeitsgeber datenschutzrechtlich unzulässig sei. Der Arbeitnehmer müsse über seine Freizeit ausschließlich selbstbestimmt verfügen, weshalb er in dieser nur durch eine wirksame Einwilligung erreichbar sein darf. An solche wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligungen seien darüber hinaus hohe Anforderungen gestellt und selbstverständlich sei auch das Beschaffen einer privaten Handynummer auf anderem Wege durch den Arbeitgeber unzulässig.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.