Dürfen Arbeitgeber ärztliche Untersuchungen anordnen?
Arbeitgeber dürfen ihre Arbeitnehmer verbindlich zu einer ärztlichen Untersuchung auffordern? Unter welchen Umständen, dazu hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil Stellung bezogen.
Der Arbeitgeber muss klar begründen können, warum er durch eine ärztliche Bescheinigung bewiesen haben möchte, dass sein Angestellter zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. In unserem Fall hatte die Arbeitsleistung einer schwerbehinderten Klägerin deutlich abgenommen, weshalb der Arbeitgeber Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit vortrug und empfahl, ein medizinisches Gutachten erstellen zu lassen. Zu einer entsprechenden Untersuchung erschien die Klägerin nicht.
In einem weiteren Termin wurden die Zweifel des Arbeitgebers bestätigt, weshalb dieser die Frau aufforderte, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Dem kam sie nicht nach. Auch ein betriebliches Eingliederungsmanagement, sowie eine erneute Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, lehnte sie ab. Nach einer Abmahnung und des Versäumnisses eines vierten Untersuchungstermins, kündigte ihr der Arbeitgeber.
Die Kündigung war nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts rechtmäßig, da der Arbeitgeber einen begründeten Anlass vortragen konnte, eine Untersuchung anzuordnen. Durch die mehrfache Verweigerung habe die Arbeitnehmerin ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Nach der ersten Abmahnung war die Kündigung aufgrund eines weiteren Vertragsbruchs rechtens. Ärztliche Untersuchungen dürfen also unter bestimmten Voraussetzungen erfordert werden, allerdings stellt das Arbeitsrecht daran sehr hohe Voraussetzungen. Der reine Verdacht, dass es unter Umständen aufgrund gesundheitlicher Befindlichkeiten zu Minderleistungen kommen könne, reicht dazu in aller Regel nicht aus.
Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.