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Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aus arbeitsrechtlicher Perspektive

Die DSGVO dient dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Privatpersonen. Dazu gehören natürlich auch Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Welche Daten dürfen nun also über Mitarbeiter gesammelt und verarbeitet werden?

Vom Grundsatz der DSGVO her ist es unzulässig, Daten zu verarbeiten, wenn nicht eine entsprechende Befugnisnorm die Verarbeitung erlaubt. Ohne Befugnisnorm muss die Person, deren Daten verarbeitet werden sollen, nach Art. 7 Abs. 2 DSGVO schriftlich einwilligen, ihre Daten preiszugeben. Bei besonders persönlichen Daten wie solche über Religion, Gesundheitszustand oder Gewerkschaftszugehörigkeit gelten gemäß Art. 9 DSGVO besonders strengere Regelungen.

Personenbezogene Daten dürfen also nur noch aufgrund einer Rechtsgrundlage oder mit der Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden. (Art. 5 Abs. 1 DSGVO, § 26 Abs. 2 BDSG). Dazu gehört auch der Grundsatz von Treu und Glauben, der eine Rücksichtnahme auf die Interessen und Erwartungen der betroffenen Person verpflichtend macht. Es dürfen auch nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, deren Erfassen angemessen und notwendig ist. Hier spricht das DSGVO von Datenminimierung.

Wenn der Arbeitgeber personenbezogene Daten seines Arbeitnehmers verarbeitet, muss er ihn schriftlich oder elektronisch in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form über den Zweck und der Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung sowie über das Recht zur Beschwerde, die Beschwerdestelle, Auskunftsansprüche und den Anspruch auf Richtigstellung informieren – und nicht erst auf Nachfrage.

Daten, die nicht mehr für den Zweck der Datenverarbeitung benötigt werden, müssen verpflichtend gelöscht werden (§ 17 Abs. 1 DSGVO).

Weiter hat der Arbeitgeber unbedingt die Pflicht, die gesammelten Daten seines Arbeitnehmers durch Verschlüsselung oder Verwendung von Pseudonymen ausreichend zu schützen.

Kommt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einem Rechtstreit oder einem Bußgeldverfahren in Bezug auf die Regelungen des DSGVO, so ist immer der Arbeitgeber als Datenverarbeitender in der Beweislast, die gesetzlichen Vorgaben eingehalten zu haben.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.