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Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs auch ohne Abmahnung möglich

Eine wiederholte Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten kann in einer verhaltensbedingten Kündigung resultieren. Zuvor muss der Arbeitgeber ein arbeitsvertragliches Fehlverhalten aber grundsätzlich erst einmal abmahnen. Erst nach einer wiederholten Pflichtverletzung darf eine Kündigung überhaupt ausgesprochen werden. Allerdings gibt es auch Pflichtverletzungen, die als so schwerwiegend betrachtet werden können, dass eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung möglich ist. So etwa bei Arbeitszeitenbetrug.

Dies musste auch ein Arbeitnehmer aus Rheinland-Pfalz erfahren, der seine Arbeitszeiten nicht wahrheitsgemäß erfasste. Als sein Arbeitgeber ihm aus diesem Grund ohne Abmahnung kündigte, klagte er gegen die Kündigung. Der Fall würde bis vor das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz getragen welches den Arbeitszeitbetrug des Arbeitnehmers als erwiesen ansah und deshalb die Kündigung auch ohne Abmahnung für wirksam erklärte. Es sei in dem Arbeitsverhältnis aufgrund des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers zu einem schweren Misstrauensbruch gekommen, sodass das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit seines Angestellten zerstört worden sei. Dieser hatte wiederholt angegeben bis 07:00 Uhr gearbeitet zu haben, obwohl er bereits um 05:30 Uhr nach Hause gegangen war.

Arbeitnehmer sollten einen Arbeitszeitenbetrug also in keinem Fall auf die leichte Schulter nehmen, wie dieser Fall zeigt. Das einzige Problem was sich hingegen Arbeitgebern stellt, ist, dass sie für einen solchen Betrug die Beweislast tragen. Deshalb sollten Arbeitgeber, die aus diesem Grund kündigen wollen, unbedingt darauf achten, etwa durch eindeutige Fehlerhaftigkeit im Arbeitszeitenkonto zeigen zu können, dass ein Arbeitszeitenbetrug definitiv stattgefunden hat. Ansonsten werden die Gerichte sich eher auf die Seite des Arbeitnehmers stellen.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.