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Unfallschaden

Überwachung am Arbeitsplatz

Zu den etwas unschöneren Angelegenheiten der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeziehung gehört wohl die Überwachung am Arbeitsplatz. Diese ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber eine stichhaltige Begründung darüber liefern kann, warum sie notwendig ist. Etwa wenn ein Arbeitnehmer sich übermäßig und unbegründet krankmeldet oder etwas aus dem Betrieb stiehlt.

Sollte der Arbeitgeber ohne derartige Verdachtsmomente vorweisen zu können anfangen, einen Detektiv einzuschalten oder ohne das Wissen des Arbeitnehmers Kameras zu installieren, stellt dieses einen massiven Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und somit eine Straftat dar, für die der Geschädigte Schmerzensgeld erhalten kann.

Ab wann man von einem schweren Verdacht sprechen kann oder eben nicht, kann folgender Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde, verdeutlichen: Nachdem eine Arbeitnehmerin über einen Zeitraum von zwei Monaten von zwei Ärzten zu zwei Krankheitsbildern 6 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegte, wurde ihr Arbeitgeber misstrauisch und ließ sie vier Tage von einem von einem Detektiv beschatten – inklusive Videoaufnahmen.

Die Frau klagte daraufhin auf 10.500 Euro Schmerzensgeld, da sie „erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten (habe), die ärztlicher Behandlung bedürften“.

Das BAG entschied, dass eine derartige Überwachung nicht rechtens gewesen war. Es habe keine Anhaltspunkte bestanden, dass die Krankmeldungen der Mitarbeiterin falsch waren. Die Mitarbeiterin bekam eine Entschädigung in Höhe von 1000 €.

Dass Arbeitgeber zu detektivischen Maßnahmen greifen kommt nicht selten vor und in vielen anderen Fällen erachten die Gerichte diese auch für rechtens. Deshalb stellt sich natürlich auch die Frage, was man als Arbeitnehmer unternehmen darf, während man krankgeschrieben ist, ohne dass man dadurch Probleme bekommen kann. Versorgungsgänge (Einkaufen, Post etc.) und Arztbesuche können ohne Einschränkung erledigt werden. Andere Aktivitäten wie Kinobesuche, Konzertbesuche, Restaurantbesuche, Urlaub, Autofahren, Sport treiben, Schwimmbäder aufsuchen oder Spazieren gehen sind häufiger Gegenstand von Streitigkeiten und müssen immer im Einzelfall geprüft werden. Eine ständige Überwachung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich untersagt.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.