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Urlaubsanspruch nach fristloser Kündigung

Wenn einem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt einer fristlosen Kündigung noch Urlaubstage zustehen, ist es für diesen natürlich wenig zweckdienlich, diese dann noch in Anspruch zu nehmen. Daher kann er sich seinen Urlaubsanspruch nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes auch in Form von Geld abgelten lassen.

Dabei ist es völlig unerheblich, aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Deshalb ist aus einem eventuellen Resturlaub auch dann noch Geld herauszuschlagen, wenn das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt wurde.

Doch wie sieht die ganze Sache aus, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt? Ganz genauso! Schließlich entstehen für den Arbeitgeber keine Mehrkosten, nur weil der gekündigte Arbeitnehmer das Geld für seinen nicht angetretenen Urlaub ausgezahlt bekommen möchte. Ob er während eines Urlaubs weiterhin Gehalt bekommt oder ob er einen Urlaub während seiner Anstellung nicht angetreten ist und nach deren Beendigung dafür eine Entschädigung verlangt, bedeutet für den Arbeitgeber exakt die gleiche finanzielle Belastung.

Daher gibt es keinerlei rechtliche Möglichkeiten für den Arbeitgeber einem solchen Anspruch entgegenzuwirken.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.