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Jobwechsel zur Konkurrenz – Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

Wenn Arbeitnehmer mit ihrem angereicherten Wissen über ihren Arbeitgeber zur Konkurrenz wechseln wollen, sieht dieser das für gewöhnlich nicht so gerne. Dies gilt vor allem für Führungskräfte, in der Entwicklung tätige oder Freiberufler. Um dies zu verhindern, beinhalten deren Arbeitsverträge oft ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Dieses verbietet es ehemaligen Beschäftigten, ihrem Ex-Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit und in einem bestimmten Umfeld Konkurrenz zu machen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn sie dafür eine so genannte Karenzentschädigung erhalten.

Denn Wettbewerbsverbote stellen einen wesentlichen Eingriff in die durch Art. 12 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit der Betroffenen der. Sobald sie keinen Lohn mehr von ihrem Arbeitgeber erhalten, muss es ihnen erlaubt sein, jede andere Möglichkeit, um wieder erwerbstätig zu werden, aufzunehmen.

Deshalb sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur dann verbindlich, wenn Ex-Arbeitgeber an ihre Ex-Mitarbeiter eine Karenzentschädigung zahlen. Und zwar mindestens 50 Prozent des bisherigen Lohns, wobei natürlich andere Einkommen angerechnet werden können.

Wenn der Arbeitgeber entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht zahlt, kann eine Karenzentschädigung auch eingeklagt werden.

Ein Fall der vor dem Bundesarbeitsgericht ausgetragen wurde, verdeutlicht, dass ohne anwaltliche Betreuung eine solche Klage früh scheitern kann. Nachdem der frühere Arbeitgeber eine vertraglich ausgehandelte Karenzentschädigung an einen Ex-Mitarbeiter für ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot nicht zahlte, klagte dieser die Zahlungen ein.

Zuvor hatte er natürlich das Gespräch mit dem ehemaligen Arbeitgeber gesucht und sogar Mahnungen geschrieben. Nach einem diesbezüglichen Telefongespräch schrieb er ihm sodann eine Email, in der er darlegte, dass er sich wegen ausbleibender Karenzentschädigung nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden sehe.

Diese kleine Email wertete das Gericht allerdings als Rücktrittserklärung von dem gegenseitigen Vertrag über das Wettbewerbsverbot und der Karenzentschädigung, weshalb hier die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zur Anwendung kommen: Wenn die eine Seite ihre vertraglichen Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt, kann die andere Seite vom Vertrag zurücktreten. Dadurch verliert der Vertrag an Bedeutung und beide vertraglichen Ansprüche werden auf Eis gelegt. Sowohl das Wettbewerbsverbot, als auch die Ansprüche auf Karenzentschädigung.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.