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Unfallschaden

Bereitschaftszeit und Mindestlohn

Der Mindestlohn gilt uneingeschränkt für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde, also für alle Stunden, in denen der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringt. Dem entsprechend wird zur vergütungspflichtigen Arbeit neben der Vollarbeit auch die reine Bereitschaft gezählt.

Dies ist für die unterschiedlichsten Berufszweige von großer Relevanz. Als Beispiel soll hier der Fall eines Rettungssanitäters dienen, der seine Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergolten haben wollte.

Nachdem sein Arbeitgeber diese Forderung verwehrte, brachte der Mann den Fall vor Gericht. Bis dahin hatte er schon 318,2 Stunden Arbeitsbereitschaft abgeleistet. Der 5. Senat des BAG verpflichtete den Arbeitgeber des Sanitäters auch für Zeiten der Bereitschaft den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit gehöre laut BAG auch die Bereitschaftszeit und nicht bloß die Vollarbeit, da der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes nicht frei über die Nutzung dieses Zeitraums bestimmen könne. Er müsse sich vielmehr an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen.

Wie auch in vorherigen Fällen bestätigte das Gericht, dass die Vergütungspflicht des Mindestlohngesetzes nicht nach dem Grad der tatsächlichen Inanspruchnahme unterscheide. Wenn der Arbeitnehmer vergütungspflichtige Arbeit leistet, sei immer ein ungeschmälerter Anspruch auf den Mindestlohn vorgesehen.

Allerdings muss man in diesem speziellen Fall deutlich differenzieren:

Da nämlich die Bruttovergütung der Vollarbeit und der Bereitschaft des Sanitäters zusammen gerechnet über dem Mindestlohn lag, wirkte sich dies auch auf den Mindestlohnanspruch in der Bereitschaftszeit aus. Hier bekommt der Arbeitgeber nämlich nur eine zusätzliche Vergütung, wenn die bereits gezahlte Gesamtvergütung geteilt durch die geleisteten Arbeitsstunden einschließlich Bereitschaftszeit nicht den Mindestlohn erreicht. Viel hatte der Kläger im Endeffekt also nicht von seinem Gerichtsgang.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.