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Zu spät zur Arbeit wegen Schnee und Eis

Wer zu spät zur Arbeit erscheint, hat für die nicht anwesenden Zeit keine Vergütung zu erwarten. Weshalb er zu spät kam, tut dabei nichts zur Sache. Ob er die Verspätung selbst verschuldet hat oder nicht ist diesbezüglich also egal. Das sogenannte Wegerisiko, also die Verantwortung, rechtzeitig bei der Arbeit zu erscheinen, hat der Arbeitnehmer ohne Ausnahme allein zu tragen.

Eine Abmahnung wegen Verspätung kann der Arbeitgeber allerdings nur erteilen, wenn der Arbeitnehmer die Verspätung selbst verschuldet hat. Im Falle von Eis und Schnee bedeutet das, dass er die schwierige Wetterlage für seine Fahrtdauer miteinschätzen muss. Wenn das Wetter sich allerdings unvorhergesehen und plötzlich ändert, ist er natürlich nicht in der Lage dies auszugleichen und ist deshalb von einer Schuldhaftigkeit befreit. Will der Arbeitgeber ihn trotzdem abmahnen, muss er nachweisen können, dass er von dem Schneefall o. ä. gewusst haben könnte und sich deshalb angemessen darauf hätte vorbereiten können und sich früher auf den Weg hätte machen müssen.

Einen Kündigungsgrund kann eine Verspätung dementsprechend nur schwer darstellen. Der Arbeitnehmer müsste sich zuvor schon wiederholt Verstöße gegen den Arbeitsvertrag erlaubt haben. Deshalb ist hier unbedingt der Einzelfall zu betrachten. Prinzipiell ist eine Kündigung wegen Verspätung aber natürlich möglich, weshalb Arbeitnehmer, die Grund zu der Annahme haben, beim Arbeitgeber auf der Abschussliste zu stehen, lieber nichts riskieren sollten. Eine Gelegenheit, die Kündigung durchzusetzen, sollte man dem Arbeitgeber besser nicht geben.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.