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Wiedereinstellungsanspruch in Kleinbetrieben?

Das Bundesarbeitsgericht traf in seinem Urteil vom 19. Oktober 2017 eine klare Entscheidung darüber, ob ein Wiedereinstellungsanspruch auch für Arbeitnehmer gilt, die in Kleinbetrieben angestellt sind. Da Kleinbetriebe vom Kündigungsschutz ausgeschlossen sind, bedurfte es bei dieser Frage einer genaueren Erörterung.

Zum Fall: Im Zuge einer Verkleinerung einer Apotheke im Jahre 2013 wurden mehrere Angestellten gekündigt. Schon vorher handelte es sich dabei um einen Kleinbetrieb, weswegen keiner der gekündigten Angestellten eine Kündigungsschutzklage erhob. Ein Jahr später wurde die besagte Apotheke inklusive Medikamentenlager von einem Investor erworben. Im Kaufvertrag hatte sich der neue Inhaber verpflichtet, mindestens drei Angestellte zu übernehmen und weiter zu beschäftigen. Daraufhin versuchte nun einer der im vorausgegangenen Jahr gekündigten Mitarbeiter sowohl den alten, als auch den neuen Inhaber auf Wiedereinstellung in Anspruch zu nehmen. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. In seiner Berufung verlegte er seine Klage nur auf den neuen Inhaber, doch auch diese wurde abgelehnt. Mit einer Revision wandte er sich dann an das Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht folgte mit seiner Entscheidung den Vorinstanzen und stellte eindeutig klar, dass ein Widereinstellungsanspruch vom Grundsatz her nur solchen Arbeitnehmern zusteht, die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung über Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz verfügen. Dabei ließ es offen, ob sich in Kleinbetrieben abweichend von diesem Grundsatz ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) doch ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben könne. Diese Frage sei im vorliegenden Rechtsstreit, der sich in dritter Instanz nur noch gegen den neuen Inhaber richtete, nämlich nicht entscheidungserheblich.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.