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Unfallschaden

Freistellung wegen Krankheit des Kindes

Arbeitnehmer haben grundsätzlich das Recht, sich während einer Erkrankung der eigenen Kinder von der Arbeit freistellen zu lassen. In vorliegendem Fall konnte ein Arbeitnehmer in der Probezeit dennoch gekündigt werden, obwohl er beweisen konnte, dass er nur wegen der Erkrankung seiner Tochter nicht bei der Arbeit erschienen war.

Aus diesem Grund leitete der alleinerziehende Vater rechtliche Schritte gegen seinen Arbeitgeber ein. Aus seiner Sicht stellte sich die Sache nämlich so dar: er habe seinen Arbeitgeber darüber informiert, dass sein Sohn operiert werde und er gerne bei der Operation dabei wäre. Sein Arbeitgeber stellte ihn daraufhin von der Arbeit frei. Der Sohn wurde nach der Operation noch für eine Weile krankgeschrieben. Zusätzlich attestierten die Kinderärzte die Erforderlichkeit der Betreuung und Beaufsichtigung durch den Vater.

Natürlich nahm sich der Vater diese Zeit für sein Kind und gab die ärztliche Bescheinigung an seinen Arbeitgeber weiter. Eine während der freigestellten Zeit erhaltene, ordentliche und fristgerechte Kündigung hielt er indes für nicht rechtmäßig.

Seine Klage wies das Landesarbeitsgericht jedoch ab. Der Grund hierfür war allerdings, dass der Arbeitgeber beweisen konnte, dass die Kündigung einzig und allein deshalb erfolgt war, weil es derzeit nicht genug Arbeit in seinem Betrieb gab. Das Fernbleiben des Arbeitnehmers während der Krankheit seines Kindes war hingegen nicht der Grund für die Kündigung gewesen. Wäre dies der Fall gewesen hätte der Arbeitgeber gegen das sogenannte Maßregelungsverbot verstoßen. Dann wäre die Kündigung sicherlich nicht vom Gericht abgesegnet worden.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.