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Aushandlung einer Abfindung

Abfindungen beruhen zumeist auf freiwilligen Abmachungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es in der Regel nicht. Wenn Arbeitgeber auf der Rechtsgrundlage eines Aufhebungsvertrages oder arbeitsgerichtlichen Vergleichs allerdings freiwillig eine Abfindung zahlen, sollte der Arbeitnehmer sich über die Konsequenzen der Abfindung genau im Klaren zu sein. Einschränkungen für das Arbeitslosengeld, Erhöhung des Einkommensteuersatzes und Änderungen bei der Sozialversicherungspflicht und Unterhaltsverpflichtungen können ihm nämlich schnell einen Strich durch die Rechnung machen.

Die Probleme beginnen schon dann, wenn der Arbeitnehmer an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Mitschuld trägt. Wenn er selbst kündigt, einen Aufhebungsvertrag, Auflösungsvertrag oder Abwicklungsvertrag unterschreibt, ohne dafür einen wichtigen Grund vorlegen zu können, erteilt die Bundesagentur für Arbeit eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, weil sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat.

Die Höhe der Abfindung ist dabei nicht von Bedeutung. Sie wird prinzipiell nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, sodass es unabhängig von ihrer Höhe nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kommt.

Zwei entscheidende Ausnahmen sollten Arbeitnehmer aber nicht aus den Augen verlieren. Wenn die Abfindung Entgelttatbestände enthält oder wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist endet, kann ein Ruhen des Arbeitslosengeldes angeordnet werden.

Wenn die Abfindung Entgeltbestände enthält bedeutet dies, dass die Abfindung nicht nur als Entschädigungszahlung für den Wegfall der zukünftigen Verdienstmöglichkeiten dient, sondern darüber hinaus auch vertraglich geschuldete Ansprüche wie zum Beispiel rückständigen Lohn, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Tantiemen etc. durch sie abgegolten werden. Hier kann man nicht mehr von einer Abfindung im klassischen Sinne sprechen.

Wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Kündigungsfrist endet, sieht es für die Bundesagentur für Arbeit so aus, als sei die Abfindung ein finanzieller Ausgleich für die Verkürzung der Kündigungsfrist. Wie lange der Anspruch auf Arbeitslosengeld dann ruht, kann nicht pauschalisiert werden. Anhaltspunkte zur Berechnung der Ruhezeit sind die Höhe der Abfindung, das Lebensalter, das frühere Gehalt des Arbeitslosen, die Beschäftigungsdauer und die maßgebliche Kündigungsfrist.

Für Abfindungen gibt es keine Steuerfreibeträge. Es muss deshalb Einkommenssteuer abgeführt werden. Eine Steuerermäßigung ist höchstens durch die sogenannte Fünftel-Regelung möglich, die aber nur dann Anwendung findet, wenn es sich bei der Abfindung ausschließlich um eine Entschädigungszahlung handelt und keine anderen vertraglichen Ansprüche abgegolten werden. Der Arbeitnehmer darf zudem in keiner Form eine Mitschuld oder auch nur ein Mitwirken an der Kündigung haben.

Für ordentliche Abfindungen, die keine Entgeltbestände enthalten, besteht keine Beitragspflicht zu den Sozialversicherungen, da sie nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein Arbeitsentgelt darstellen.

Zur Aufstockung des unterhaltsrechtlichen Einkommens ist eine Abfindung allerdings von Bedeutung. Konsequenzen gibt es jedoch nur, wenn das Einkommen des Arbeitnehmers nach der Kündigung geringer als vorher ist. Bleibt das Einkommen gleich, wird die Abfindung als Vermögenswert gewertet, der natürlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden muss.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.