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Unfallschaden

Fristlose Kündigung wegen Morddrohung

Die telefonisch erteilte Auskunft eines angestellten Sachbearbeiters „Ich stech‘ dich ab“ an seinen Vorgesetzten stellt nach § 241 StGB definitiv einen Tatbestand der Bedrohung und damit eine Straftat dar. Daraus ergibt sich fast automatisch auch die Frage, ob diese auch eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht bejahte dies in seinem Urteil.

Vorausgegangen war ein Streit im Zusammenhang mit der Personalratswahl zwischen dem Sachbearbeiter und dessen Vorgesetzten. Der seit 1988 angestellte Sachbearbeiter hatte unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung für seine freie Liste Wahlplakate auf dienstlichen Kopiergeräten ausdrucken lassen. Sein Vorgesetzter forderte für die Druckkosten nun eine entsprechende Kostenerstattung, worauf der Sachbearbeiter mit einer Strafanzeige wegen Nötigung reagierte. Im Verlauf des Prozesses stellte sich dann allerdings heraus, dass er sich selber wegen Betrugs verdächtig gemacht hatte und schlussendlich auch rechtskräftig dafür verurteilt wurde. Das beklagte Land als Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wenig später nach Zurate ziehen von Integrationsamt und Personalrat am 13. Januar 2015 fristlos. Als Grund für die fristlose Kündigung nannte es die vorangestellte Drohung. Der Sachbearbeiter bestreitet diese Drohung.

Er erhob deshalb eine Kündigungsschutzklage, die das Arbeitsgericht Düsseldorf abwies. Nach durchgeführter Beweisaufnahme sei eindeutig festzustellen, dass der Kläger seinen Vorgesetzten mit den Worten "Ich stech‘ dich ab" bedroht habe. Er habe ihn am 19. Dezember 2014 gegen 20.50 Uhr von einer Telefonzelle, die ca. 3,5 km von der Wohnung des Sachbearbeiters entfernt liege, auf seinem dienstlichen Mobiltelefon angerufen. Es sei nachvollziehbar, dass der Vorgesetzte den Kläger an seiner Stimme und Sprechweise identifizieren konnte. Natürlich verfüge er als Mitarbeiter des Landeskriminalamtes auch über die dienstliche Mobilnummer seines Vorgesetzten. Vor allem habe er aber die nur wenigen Personen bekannte Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten wegen Nötigung aus Anlass der Personalratswahl angesprochen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass durch eine derart drastische Bedrohung eine Weiterbeschäftigung nicht weiter zumutbar sei, selbst wenn diese aufgrund gegebenenfalls eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgt sein sollte. Zudem sei eine vorherige Abmahnung wegen der schon vorher begangenen Pflichtverletzung nicht unbedingt notwendig.

Eine Berufung des Klägers wurde nicht zugelassen.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.