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Zeugniskorrekturen

Arbeitszeugnisse haben in der Regel so ihren eigenen Code, in dem die Bewertung des Arbeitnehmers verklausuliert wird. Das macht es für den Laien schwieriger, die Bewertung auch wirklich einzuordnen. Grundsätzlich gilt aber: Der Arbeitnehmer hat nicht nur den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, er hat auch den Anspruch auf ein korrektes und wahrheitsgemäßes Zeugnis. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Leistungen des Arbeitnehmers wahrheitsgemäß und klar beurteilen muss. Ist er dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann der Arbeitnehmer die Korrektur des Zeugnisses verlangen. Dieser Anspruch kann ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Dabei sind aber die jeweiligen Darlegungs- und Beweispflichten zu beachten. Hat der Arbeitgeber in dem Zeugnis dem Arbeitnehmer eine unterdurchschnittliche Leistung bescheinigt, muss er nachweisen können, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nur unterdurchschnittliche Leistungen erbracht hat. Wurden dem Arbeitnehmer durchschnittliche Leistungen attestiert und der Arbeitnehmer ist anderer Meinung, muss er darlegen können, warum er besser hätte bewertet müssen. Bleibt der Arbeitgeber dennoch bei der durchschnittlichen Bewertung, muss er die Argumentation des Arbeitnehmers erschüttern können. Ist der Arbeitnehmer der Ansicht, dass er überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat, dies sich aber nicht im Zeugnis wiederfindet, trifft ihn die volle Darlegungs- und Beweislast, d.h. der Arbeitnehmer muss nachweisen können, dass seine Leistungen überdurchschnittlich waren.

Zwar haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zeugniskorrektur, allerdings können sie diesen nur in einem begrenzten Zeitraum geltend machen. Das Bundesarbeitsgericht geht hier im Allgemeinen von einer Frist von zehn Monaten aus.

Bevor es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen der Korrektur eines Arbeitszeugnisses kommt, sollten beide Parteien das Gespräch suchen. Auch dabei kann eine anwaltliche Begleitung sinnvoll sein.

Rechtsanwalt Florian Freihöfer steht nach telefonischer Kontaktaufnahme oder Kontakt per Mail mit Rückrufnummer für eine qualifizierte Erstberatung rund um das Thema Arbeitsrecht zur Verfügung.